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§ 25 - Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 7610-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25 Besondere organisatorische Pflichten



(1) 1Ein Finanzkonglomerat muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen. 2§§ 23, 26, 27, 29 und 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 25a Absatz 1 und 2 *) des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 24 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Personen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. 3§ 18 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 5, § 294 Absatz 4 und § 275 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend. 4Für übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats gelten die §§ 25 und 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. 5Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -plänen beizutragen und solche Verfahren und Pläne zu entwickeln. 6Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.

(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats, gegenüber einem beaufsichtigten nachgeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, gegenüber den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen dieser Unternehmen und gegenüber den diese Unternehmen kontrollierenden Personen Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um die Beachtung der besonderen organisatorischen Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu schaffen.

(3) Übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats müssen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bis zum 15. Mai jedes Jahres Einzelheiten der rechtlichen sowie der Governance- und Organisationsstruktur des Finanzkonglomerats, einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutenden Zweigniederlassungen, mitteilen.

(4) Übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats müssen bis zum 15. Mai jedes Jahres entweder vollständig oder durch Verweisung auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung der rechtlichen sowie der Governance- und Organisationsstruktur des Finanzkonglomerats veröffentlichen.


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*)
Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderung durch Artikel 6 Abs. 16 Nr. 5 des G. v. 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) wurde sinngemäß in Abs. 1 Satz 2 durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 25 FKAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 7 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuellvor 01.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 FKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 FKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 FKAG Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung (vom 19.07.2014)
... Unternehmen des Finanzkonglomerats von den Verpflichtungen nach den §§ 23 bis 25 ganz oder teilweise freistellen, wenn 1. zwar die Bilanzsumme der am schwächsten ... zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene oder die Anwendung der §§ 23 bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ... zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene oder die Anwendung der §§ 23 bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ...
§ 20 FKAG Festsetzung von Korrekturposten
... 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 oder nach den §§ 23 bis 25 die Solvabilität des Finanzkonglomerats gefährdet ist oder 2. bedeutende ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1, b) nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, c) nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 50 PrüfbV Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
... welchen Vorkehrungen das übergeordnete Unternehmen die Anforderungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst ...

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 39 WpIPrüfbV Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18, 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
... mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Unternehmen die Vorgaben der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... den §§ 20, 21 und 40, 4. die Anforderungen nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, 5. sofern davon betroffene ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 7 FiMaAnpG Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
... zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene oder die Anwendung der §§ 23 bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ... „extern verwaltete Investmentgesellschaften," eingefügt. 4. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 und ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 4 FkSolVEV Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... 13d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 40 PrüfbV Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes) (vom 28.09.2013)
... mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Institut die Anforderungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die ...