Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 33 - Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 7610-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 33 Übergangsvorschriften zu § 23



1Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 hat das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

1.
1sämtliche während eines Kalenderjahres auftretenden bedeutenden Risikokonzentrationen bis zum 15. Mai des darauffolgenden Jahres anzuzeigen. 2Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko, das entsprechend den Artikeln 387 bis 403 in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 13 des Kreditwesengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 13 des Kreditwesengesetzes, sowie dem § 124 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermitteln ist, gegenüber einer nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmenden Adresse einzeln oder in der Summe 10 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet;

2.
1die aus Versicherungsrisiken resultierenden, auf Basis des internen Risikomanagementsystems als bedeutend identifizierten Risikokonzentrationen, die sich aus Großrisiken und Kumulrisiken sowie Risiken mit langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ursachenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen. 2Soweit sich solche Risiken auch auf einzelne Adressen nach Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies in der Anzeige, aufgeschlüsselt nach Einzeladressen, ebenfalls anzugeben. 3Das Versicherungsrisiko besteht in der möglichen Inanspruchnahme, deren Höhe unter Berücksichtigung der vertraglichen Versicherungssumme unter Einbeziehung der Rückversicherung, der Schadenerfahrungen der Vergangenheit und mathematischer Modelle zu bestimmen ist;

3.
Risiken unverzüglich anzuzeigen, die sich durch eine Kombination aus und durch Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Risikoarten ergeben;

4.
1sämtliche bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen, die während eines Kalenderjahres durchgeführt wurden, bis zum 15. Mai des darauffolgenden Jahres anzuzeigen. 2Konglomeratsinterne Transaktionen sind insbesondere

a)
Darlehen,

b)
Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte,

c)
Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der Artikel 11 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 89 bis 95 und 250 bis 272 des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffen,

d)
Kapitalanlagen,

e)
Rückversicherungsgeschäfte,

f)
Kostenteilungsvereinbarungen.

2Eine konglomeratsinterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht. 3Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener konglomeratsangehöriger Unternehmen mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene nicht erreicht.





 

Frühere Fassungen von § 33 FKAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuellvor 01.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.