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Änderung § 25 FKAG vom 01.01.2014

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§ 25 FKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 25 FKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 16 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Besondere organisatorische Pflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Ein Finanzkonglomerat muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen. 2 § 64a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 7a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Personen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. 3 § 6 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 und 2 sowie § 64a Absatz 3, § 81 Absatz 1 Satz 5 und § 104e Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend. 4 Für übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats gilt darüber hinaus § 64b Absatz 1 bis 3, 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. 5 Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -plänen beizutragen und solche Verfahren und Pläne zu entwickeln. 6 Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Finanzkonglomerat muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen. 2 § 64a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 25a Absatz 1 und 2 *) des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 7a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Personen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. 3 § 6 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 und 2 sowie § 64a Absatz 3, § 81 Absatz 1 Satz 5 und § 104e Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend. 4 Für übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats gilt darüber hinaus § 64b Absatz 1 bis 3, 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. 5 Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -plänen beizutragen und solche Verfahren und Pläne zu entwickeln. 6 Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.

(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats, gegenüber einem beaufsichtigten nachgeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, gegenüber den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen dieser Unternehmen und gegenüber den diese Unternehmen kontrollierenden Personen Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um die Beachtung der besonderen organisatorischen Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu schaffen.

(3) Übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats müssen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bis zum 15. Mai jedes Jahres Einzelheiten der rechtlichen sowie der Governance- und Organisationsstruktur des Finanzkonglomerats, einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutenden Zweigniederlassungen, mitteilen.

(4) Übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats müssen bis zum 15. Mai jedes Jahres entweder vollständig oder durch Verweisung auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung der rechtlichen sowie der Governance- und Organisationsstruktur des Finanzkonglomerats veröffentlichen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderung durch Artikel 6 Abs. 16 Nr. 5 des G. v. 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) wurde sinngemäß in Abs. 1 Satz 2 durchgeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)