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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin (FlugGerMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Fluggerätmechanikers und der Fluggerätmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen

1.
Instandhaltungstechnik,

2.
Fertigungstechnik oder

3.
Triebwerkstechnik.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in:

1.
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen:

a)
Instandhaltungstechnik,

b)
Fertigungstechnik oder

c)
Triebwerkstechnik,

3.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

2.
Betriebliche und technische Kommunikation,

3.
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,

4.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,

5.
Instandhaltung,

6.
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8.
Berücksichtigen menschlicher Faktoren.

(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind:

1.
Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte,

2.
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten,

3.
Abfertigen von Fluggeräten.

(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind:

1.
Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte,

2.
Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte,

3.
Fügen und Lösen von Strukturbauteilen,

4.
Montieren von Fluggerätsystemkomponenten.

(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind:

1.
Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen,

2.
Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken,

3.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk,

4.
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten.

(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz.

(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,

2.
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,

3.
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,

4.
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.

Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 13 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.


§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Montagearbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Montagearbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)
technische Unterlagen auszuwerten, seinen Arbeitsplatz einzurichten, Material und Werkzeuge zu disponieren und zu handhaben,

b)
Bauteile zu formen,

c)
Teilsysteme zu montieren, zu demontieren und zu verbinden,

d)
Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,

e)
Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbedingungen einzuhalten;

2.
die Prüfung besteht aus der Ausführung einer Arbeitsaufgabe und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben;

3.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, innerhalb dieser Zeit haben die schriftlichen Aufgaben einen Umfang von 90 Minuten.


§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Instandhaltungsauftrag,

2.
Instandhaltungstechnik,

3.
Fluggerättechnik,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,

b)
Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,

c)
luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,

d)
die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;

2.
Prüfungsvariante 1

Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.
Prüfungsvariante 2

Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)
luftfahrttechnische Vorschriften anzuwenden,

b)
fachliche Zusammenhänge durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte darzustellen,

c)
betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,

b)
deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,

c)
funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,

d)
Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Montagearbeiten mit 30 Prozent,

2.
Instandhaltungsauftrag mit 30 Prozent,

3.
Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,

4.
Fluggerättechnik mit 15 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.




§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Fertigungsauftrag,

2.
Fertigungs- und Instandhaltungstechnik,

3.
Fluggerättechnik,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,

b)
Herstellungs- und Montagearbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,

c)
luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,

d)
die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden.

2.
Prüfungsvariante 1

Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.
Prüfungsvariante 2

Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Fluggerätstrukturen unter Verwendung von flugspezifischen Werkstoffen zu fertigen, zu montieren und instand zu setzen,

b)
mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Systemkomponenten zu montieren und instand zu setzen,

c)
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,

d)
Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,

e)
Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist:

a)
luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,

b)
funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten, unter Verwendung englischer Fachbegriffe, darzustellen,

c)
Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern,

d)
die Aerodynamik von Fluggeräten zu erklären;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Fertigungstechnik



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Montagearbeiten mit 30 Prozent,

2.
Fertigungsauftrag mit 30 Prozent,

3.
Fertigungs- und Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,

4.
Fluggerättechnik mit 15 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.




§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Instandhaltungsauftrag,

2.
Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,

3.
Fluggerättechnik,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,

b)
Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,

c)
luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,

d)
die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;

2.
Prüfungsvariante 1

Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.
Prüfungsvariante 2

Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,

b)
triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden,

c)
deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,

d)
gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,

e)
Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen,

f)
Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten,

g)
qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,

b)
deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,

c)
funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,

d)
den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Triebwerkstechnik



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Montagearbeiten mit 30 Prozent,

2.
Instandhaltungsauftrag mit 30 Prozent,

3.
Triebwerks- und Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,

4.
Fluggerättechnik mit 15 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.




§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 14 ändert mWv. 1. August 2013 FlugMechAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1465), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 992) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung

B. Heitzer


Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den
Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen
durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden
sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht-
liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert
führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fach-
begriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden be-
achten
3Montieren und Demontieren von
Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unter-
scheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug-
und Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung
deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaf-
ten und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen,
formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile
anpassen
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und
zum Transport vorbereiten
h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswi-
derstände beachten
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und
ausrichten
4Durchführen von Funktionsprüfun-
gen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät
nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach
Fertigung und Instandhaltung durchführen
5Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikations-
arbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und
typenspezifischen Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer
kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typen-
spezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen veranlassen
6Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so-
wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung
durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
7Durchführen von qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitäts-
standards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-
und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung
ergreifen und dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene
Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch,
Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsan-
weisungen und technische Informationen, auch in englischer
Sprache, beachten und anwenden
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
8Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit
berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstim-
mung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeit-
druck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlaf-
mangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät
auf den Menschen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub,
Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den
Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Instandhaltungstechnik


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Instandhalten von Bauteilen für
Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische
Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen
und modifizieren
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch
Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen
und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren
Behebung veranlassen
e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge
warten und pflegen
g) Bodengeräte bedienen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
i) elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente
von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbeson-
dere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
2Analysieren und Beheben von
Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen
und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen
eingrenzen und orten
b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten fest-
stellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions-
kontrollen eingrenzen und orten
c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen
und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen fest-
stellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions-
kontrollen eingrenzen und orten
d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen
3Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b) Fluggeräte be- und enttanken
c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Fertigungstechnik


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Herstellen und Instandhalten von
metallischen Bauteilen für
Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand
setzen
b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen
anwenden
d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen-
den
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen
oder ausrichten
g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
2Herstellen und Instandhalten von
Bauteilen aus Kunststoffen oder
Verbundwerkstoffen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort gel-
tenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie
zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
b) Bauteile fertigen oder instand setzen
c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen
anwenden
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen-
den
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen
oder ausrichten
g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
3Fügen und Lösen von Struktur-
bauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und
Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente
unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen
4Montieren von Fluggerätsystem-
komponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik,
nach Fertigungsvorschriften montieren
b) Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montie-
ren


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Triebwerkstechnik


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
c) Triebwerkteile warmbehandeln
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse
anwenden
2Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und
montieren
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c) Verschraubungen sichern
d) Lager und Dichtungen einbauen
e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstellarbeiten
am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b) statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten
anwenden
f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schall-
schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
4Analysieren und Beheben von
Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerk-
teilen durchführen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben


Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Aus-
bildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen



Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 5 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen


Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat


Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
5Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
der Arbeit berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen


Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und
anwenden sowie Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
5Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
der Arbeit berücksichtigen
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-
tineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss-
brauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-
schen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen


Zeitrahmen 3: Montage und Demontage

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
9 bis 11
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und
anwenden sowie Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach
Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-
stellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hy-
draulischen Leitungen und deren Verlegungsarten
unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und
beurteilen
i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Iso-
lationswiderstände beachten
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
5Berücksichtigen
menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
der Arbeit berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-
tineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss-
brauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-
schen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen


Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat


Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
13 bis 15
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterla-
gen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
5Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und Boden-
geräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) hydraulische, pneumatische, mechanische und
elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und
einbauen, instand setzen und modifizieren
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Trieb-
werk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung
einleiten
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben
oder deren Behebung veranlassen
e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchfüh-
ren
f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und
Messzeuge warten und pflegen
g) Bodengeräte bedienen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
i) elektronische und elektropneumatische Geräte und
Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und
einbauen
j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit,
insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und
instand setzen


Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
5Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und Boden-
geräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben
oder deren Behebung veranlassen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
6Analysieren und Beheben
von Störungen an System-
komponenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk,
feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung
und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau-
geräten feststellen und Fehler durch Sinneswahr-
nehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und
orten
c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, me-
chanischen und elektrischen Bauteilen, Baugrup-
pen und Systemen feststellen und Fehler durch Sin-
neswahrnehmung und Funktionskontrollen eingren-
zen und orten
d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchfüh-
ren
e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen


Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden


Zeitrahmen 7: Flugbetrieb

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
1 bis 3
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
4Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und Boden-
geräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk
durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einlei-
ten
g) Bodengeräte bedienen
5Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durch-
führen
b) Fluggeräte be- und enttanken
c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen


Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat


Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
9 bis 11
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
5Herstellen und Instandhalten
von metallischen Bauteilen
für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen
oder instand setzen
b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kon-
trollieren
c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturan-
weisungen anwenden
d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und be-
heben
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flug-
geräten anwenden
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen
messen oder ausrichten
g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
6Fügen und Lösen von
Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau-
ben und Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs-
elemente unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen


Zeitrahmen 5: Be- und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
1 bis 3
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
3Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
4Herstellen und Instandhalten
von Bauteilen aus Kunst-
stoffen oder Verbundwerk-
stoffen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen
die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Ar-
beitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Um-
weltschutz anwenden
b) Bauteile fertigen oder instand setzen
c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kon-
trollieren
d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturan-
weisungen anwenden
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flugge-
räten anwenden
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen
messen oder ausrichten
g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unter-
scheiden
5Fügen und Lösen von
Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau-
ben und Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs-
elemente unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen


Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
9 bis 11
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
5Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
6Montieren von Fluggerät-
systemkomponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und
Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
b) Baugruppen und mechanische Systeme am Flug-
gerät montieren


Zeitrahmen 7: Wartung und Inspektion

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
1 bis 3
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Mo-
difikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen
an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen
durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
namen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
6Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden


Abchnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat


Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
12 bis 14
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Sys-
temen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
6Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
7Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und in-
stand setzen
c) Triebwerkteile warmbehandeln
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-
verzeichnisse anwenden
8Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile de-
montieren und montieren
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c) Verschraubungen sichern
d) Lager und Dichtungen einbauen
e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und
einsetzen
f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten
9Analysieren und Beheben
von Störungen an System-
komponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an
Triebwerkteilen durchführen


Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
3Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Mo-
difikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen
an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen
durchführen
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
4Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
5Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
6Analysieren und Beheben
von Störungen an System-
komponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi-
gung erstellen
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-
tigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben


Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
6 bis 8
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
6Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-
verzeichnisse anwenden
7Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
8Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b) statisches und dynamisches Auswuchten unter-
scheiden
c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim
Auswuchten anwenden
f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogram-
me, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvor-
kehrungen anwenden
h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
9Analysieren und Beheben
von Schäden an System-
komponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-
tigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben



Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 Anhang III (Teil 66)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

erforderliche Kenntnisse für CAT A ge-
for-
der-
tes
LE-
VEL
Sind im
Zusammenhang
mit folgenden
Fertigkeiten
Kenntnissen und
Fähigkeiten des Aus-
bildungsrahmenplans
zu vermitteln
(Mehrfachnennung
möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in
(Mehrfachnennung möglich)
Nr.BezeichnungLernfelder
1-8
(1. und 2.
Lehrjahr)
Lernfelder
9-12
(Instand-
haltung)
Lernfelder
9-12
(Fertigungs-
technik)
Lernfelder
9-12
(Triebwerks-
technik)
03Grundlagen Elektrik       
3.1 Elektronentheorie1Abschnitt A: 3c, 3d,
3h, 3i, 4a, 4c
Lernfeld 2    
3.2 Statische Elektrizität und
Leitung
1Abschnitt A: 3c, 3d,
4a, 4c
Lernfeld 2    
3.3 Elektrische Begriffe 1Abschnitt A: 3c, 3d,
4a, 4c
Lernfeld 2    
3.4 Stromerzeugung 1Abschnitt A: 3c, 3d,
4a, 4c
Lernfeld 2    
3.5 Gleichstromquellen 1Abschnitt A: 3c, 3d,
4a, 4c
Lernfeld 2    
3.13 Wechselstromtheorie 1Abschnitt A: 3c, 3d,
4a, 4c
Lernfeld 2    
05Digitaltechniken
und elektronische
Instrumentensysteme
      
5.1 Elektronische
Instrumentensysteme
1Abschnitt A: 3j, 4a,
4c
Lernfeld 2 Lernfeld 9 Lernfeld 10 Lernfeld 12
5.6 Computergrundstruktur       
a) Computerterminologie,
-technologie
1Abschnitt A: 3j Lernfeld 2    
5.12 Elektrostatisch
empfindliche
Komponenten
1Abschnitt A: 3j, 4a,
4c
Lernfeld 2    
06Werkstoffe und
Komponenten
      
6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe -
eisenhaltig
      
a) Merkmale, Eigenschaften
und Kennzeichnung von in
Lfz verwendeten üblichen
legierten Stählen
1Abschnitt A: 2a, 3b,
3e, 5a
Lernfeld 3    
6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe -
nicht eisenhaltig
      
a) Merkmale, Eigenschaften,
Kennzeichnung von in Lfz
verw. übl. nicht eisen-
haltigen Werkstoffen
1Abschnitt A: 2a, 3b,
3e, 5a
Lernfeld 3    
6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe -
Verbund- und nicht-
metallische Werkstoffe
      
6.3.1 Verbund- und nicht-
metallische Werkstoffe
mit Ausnahme von Holz
und Gewebe
      
a) Merkmale, Eigenschaften
und Identifizierung von in
Lfz verwendeten üblichen
Verbund und nichtmetal-
lischen Werkstoffen
1Abschnitt A: 2a, 3b,
3e, 5a
Lernfeld 3    
b) Erkennen von Mängeln/
Beeinträchtigungen
1Abschnitt A: 2a, 3b,
3e, 5a
Lernfeld 3    
6.3.2 Holzstrukturen 1Abschnitt A: 2a, 3b,
3e, 5a
Lernfeld 3    
6.3.3 Gewebeverkleidung 1Abschnitt A: 2a, 3b,
3e, 5a
Lernfeld 3    
6.4 Korrosion       
a) Chemische Grundlagen 1Abschnitt A: 3b, 5a,
5c
Lernfeld 4    
b) Korrosionsarten und ihre
Identifikation
2Abschnitt A: 3b, 3g,
5a, 5c
Lernfeld 4    
6.5 Verbindungselemente       
6.5.1 Schraubengewinde 2Abschnitt A: 2a, 3b,
3c, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 4    
6.5.2 Bolzen, Nieten,
Schrauben
2Abschnitt A: 2a, 3b,
3c, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 4    
6.5.3 Sperrvorrichtungen 2Abschnitt A: 2a, 3b,
3c, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 4    
6.5.4 Luftfahrzeugnieten 1Abschnitt A: 2a, 3b,
3c, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 4    
6.6 Rohre und Anschlüsse       
a) Kennzeichnung und Typen
der starren und flexiblen
Rohre, ihrer Verbindungen,
die in Lfz verw. werden
2Abschnitt A: 2b, 3b,
3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b,
4c
Lernfeld 4    
b) Standardanschlüsse für
Luftfahrzeughydraulik-,
Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik-
und Luftrohrsysteme
2Abschnitt A: 2b, 3b,
3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b,
4c
Lernfeld 4    
6.8 Lager 1Abschnitt A: 2b, 3b,
3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b
Lernfeld 6    
6.9 Getriebe 1Abschnitt A: 2b, 3b,
3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b
Lernfeld 6    
6.10 Steuerkabel 1Abschnitt A: 3b, 3c,
3f, 3g, 3j, 4b, 4c
Lernfeld 1    
6.11 Elektrokabel und -stecker 1Abschnitt A: 3c, 3d,
3f, 4a, 4b
Lernfeld 2,
Lernfeld 4
   
07AInstandhaltung      
7.1 Sicherheitsmaßnahmen -
Luftfahrzeug und Werk-
statt
3Abschnitt A: 1a, 1c,
1d, 5a, 6a, 7a;
Abschnitt E: 3a, 3b,
3c, 3d, 3e
Lernfeld 1,
Lernfeld 3
   
7.2 Werkstattverfahren 3Abschnitt A: 1c, 2b,
3a, 5a, 6a, 6b, 7a,
7b, 7c, 7d, 7e, 7f
Lernfeld 1,
Lernfeld 3
Lernfeld 9 Lernfeld 9 Lernfeld 12
7.3 Werkzeuge 3Abschnitt A: 1c, 3a,
5a, 6a, 7a, 7b, 7c,
7d, 7e
Lernfeld 1,
Lernfeld 3,
Lernfeld 4
Lernfeld 9 Lernfeld 9 Lernfeld 12
7.5 Technische Zeichnungen,
Diagramme und Normen
1Abschnitt A: 1b, 1d,
2a, 2b, 2c, 5a, 6a,
6b, 7e
Lernfeld 1,
Lernfeld 3,
Lernfeld 4
   
7.6 Passungen und Abstände 1Abschnitt A: 2a, 2b,
2c, 3f, 5a, 7e
Lernfeld 4    
7.7 Verbindungssystem zur
elektrischen Verkabelung
(EWIS)
1Abschnitt A: 3c, 3d,
4a, 5a, 5c
Lernfeld 2,
Lernfeld 4
   
7.8 Nietverbindungen 1Abschnitt A: 3a, 3b,
3c, 3f, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 4    
7.9 Rohre und Schläuche 1Abschnitt A: 3c, 3d,
3f, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 4    
7.10 Federn 1Abschnitt A: 5a, 5b,
5c
Lernfeld 6    
7.11 Lager1Abschnitt A: 5a, 5b,
5c, 6b
Lernfeld 6    
7.12 Getriebe 1Abschnitt A: 5a, 5b,
5c, 6b
Lernfeld 6    
7.13 Steuerkabel 1Abschnitt A: 5a, 5b,
5c, 6b
Lernfeld 1    
7.17 Handhabung und
Lagerung des Lfz
2Abschnitt A: 1a, 1d,
3b, 3g, 5a
Lernfeld 1    
7.18 Demontage-, Prüf-,
Reparatur- und
Montagetechniken
      
a) Mängeltypen und
Sichtprüfungstechniken
2Abschnitt A: 3f, 5a,
5b, 5c,
Lernfeld 3,
Lernfeld 4,
Lernfeld 8
   
d) Demontage- und
Wiedermontagetechniken
2Abschnitt A: 3f, 3j,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4,
Lernfeld 8
   
7.19 Abnormale Ereignisse       
a) Prüfungen nach
Blitzschlägen und HIRF
2Abschnitt A: 4a, 4b,
5a, 5b, 5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
b) Prüfungen nach abnor-
malen Ereignissen, wie
harten Landungen, Flug
durch Turbulenzen
2Abschnitt A: 4a, 4b,
5a, 5b, 5c
 Lernfeld 10,
Lernfeld 12
Lernfeld 11 Lernfeld 12
 7.20 Instandhaltungsverfahren 1Abschnitt A: 2c, 3g,
5a, 5b, 5c, 7a, 7b
 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
08Grundlagen der Aerodynamik       
8.1 Atmosphärenphysik 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1    
8.2 Aerodynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 1    
8.3 Flugtheorie 1Abschnitt A: 3b, 5a,
5c
Lernfeld 1    
8.4 Flugstabilität und Dynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1    
09AMenschliche Faktoren       
9.1 Allgemeines 1Abschnitt A: 8b, 8c;
Abschnitt E: 3a, 3b
Lernfeld 1    
9.2 Menschliche Leistung
und Einschränkungen
1Abschnitt A: 1b, 8a,
8c
Lernfeld 1    
9.3 Sozialpsychologie 1Abschnitt A: 8a, 8b,
8c
Lernfeld 1    
9.4 Leistungsbeeinflussende
Faktoren
2Abschnitt A: 1d, 8c Lernfeld 1,
Lernfeld 4
   
9.5 Physikalische Umgebung 1Abschnitt A: 1a, 1c,
1d, 8d
Lernfeld 1    
9.6 Aufgaben 1Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1    
9.7 Kommunikation 2Abschnitt A: 1b, 1d,
8a, 8b, 8d
Lernfeld 1,
Lernfeld 4
   
9.8 Menschliche Fehler 1Abschnitt A: 1a, 1b,
8b, 8c, 8d
Lernfeld 1    
9.9 Gefahren am Arbeitsplatz 1Abschnitt A: 1a, 1b,
1d, 8d;
Abschnitt E: 3d
Lernfeld 1    
10Luftfahrtgesetzgebung      
10.1 Rechtsvorschriften1Abschnitt A: 2a, 2c,
2j;
Abschnitt E: 2a, 2c
Lernfeld 1 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
10.2 Freigabeberechtigtes
Personal - Instand-
haltung
2Abschnitt A: 2a, 2c,
2j, 5a, 7d
Lernfeld 4 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
10.3 Genehmigter
Instandhaltungsbetrieb
2Abschnitt A: 2a, 2c,
2j, 5a
Lernfeld 1 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
10.4 Flugbetrieb 1Abschnitt A: 2a, 2c,
2j, 5a
 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
10.6 Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit
2Abschnitt A: 2a, 2c,
2j, 5a
 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
10.7 Geltende nationale
und internationale
Anforderungen
      
 a) Instandhaltungsprogramme,
Lufttüchtigkeitsan-
forderungen ...
1Abschnitt A: 2a, 2c,
2j, 5a
 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
11AAerodynamik, Strukturen
und Systeme von Flugzeugen
mit Turbinentriebwerk
      
11.1 Flugtheorie      
11.1.1 Flugzeugaerodynamik
und Flugsteuerung
1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1    
11.1.2 Hochgeschwindig-
keitsflug
1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1    
11.2 Luftfahrzeugzellen-
strukturen - allgemeine
Begriffe
      
a) Lufttüchtigkeitsfaktoren
für Zellenfestigkeit
2Abschnitt A: 3b, 3e,
3h, 3j, 4b, 4c
Lernfeld 1    
b) Konstruktionsmethoden
von: Rumpf in Schalen-
bauweise, Stringern,
Längsträgern, Spanten
1Abschnitt A: 3b, 3e,
3h, 3j
Lernfeld 1,
Lernfeld 4
   
11.3 Luftfahrzeugzellen-
strukturen - Flugzeuge
      
11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56) 1Abschnitt A: 3b, 3e,
3j, 5a, 5c
Lernfeld 1,
Lernfeld 4
   
11.3.2 Flügel (ATA 57) 1Abschnitt A: 3b, 3e,
3j, 5a, 5c
Lernfeld 1,
Lernfeld 4
   
11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 1Abschnitt A: 3b, 3e,
3j, 5a, 5c
Lernfeld 1,
Lernfeld 4
   
11.3.4 Steuerflächen
(ATA 55/57)
1Abschnitt A: 3b, 3e,
3j, 5a, 5c
Lernfeld 1,
Lernfeld 4
   
11.3.5 Gondeln/Ausleger
(ATA 54)
1Abschnitt A: 3b, 3e,
3j, 5a, 5c
Lernfeld 1    
11.4 Klima- und Druck-
beaufschlagungsanlage
(ATA 21)
      
11.4.1 Luftversorgung1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,
5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.4.2 Klimaanlage 1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,
5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.4.3 Druckbeaufschlagung 1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,
5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.4.4 Sicherheits- und
Warneinrichtungen
1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,
5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.5 Instrumenten-/
Avioniksysteme
      
11.5.1 Instrumentensysteme
(ATA 31)
1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,
5c
 Lernfeld 9 Lernfeld 12 Lernfeld 12
11.5.2 Avioniksysteme 1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,
5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
11.6 Elektrische Leistung
(ATA 24)
1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3h, 3i, 3j,
4a, 5a, 5c
Lernfeld 2    
11.7 Geräte und
Ausstattungen (ATA 25)
      
a) Anforderungen an
Notausrüstung; Sitze,
Sicherheitsgurte und Gurte
2Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,
4c, 5a, 5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
b) Kabinenlayout, Geräte-
layout, Kabinenausstattung
1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
11.8 Brandschutz (ATA 26)       
a) Feuer- und Raucherken-
nungs- und Warnsysteme
1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 10,
Lernfeld 12
Lernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher 1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 10,
Lernfeld 12
Lernfeld 12
11.9 Flugsteuerung (ATA 27) 1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 8    
11.10 Kraftstoffanlage
(ATA 28)
1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5b, 5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.11 Hydraulik (ATA 29) 1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 7    
11.12 Eis- und Regenschutz 1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.13 Fahrwerk (ATA 32) 2Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,
4c, 5a, 5b, 5c
 Lernfeld 10 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.14 Lampen (ATA 33) 2Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,
4c, 5a, 5c
Lernfeld 2    
11.15 Sauerstoff (ATA 35) 1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
11.16 Pneumatisch/
Vakuum (ATA 36)
1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 7    
11.17 Wasser/Abfall (ATA 38) 2Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,
4c, 5a, 5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.18 Bordinstandhaltungs-
systeme (ATA 45)
1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
11.19 Integrierte modulare
Avionik (ATA 42)
1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
11.20 Kabinensysteme
(ATA 44)
1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
11.21 Informationssysteme
(ATA 46)
1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
12Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Hubschraubern
      
12.1 Flugtheorie -
Drehflügleraerodynamik
1Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1    
12.2 Flugsteueranlage 2Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,
4c
Lernfeld 1    
12.3 Blattspurprüfung und
Vibrationsanalyse
1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c
Lernfeld 6    
12.4 Getriebe 1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c
Lernfeld 6    
12.5 Luftfahrzeugzellen-
strukturen
      
12.7 Instrumenten-/
Avioniksysteme
      
12.7.1 Instrumentensysteme
(ATA 31) - Vibrations-
anzeigesysteme
(HUMS)
1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a
Lernfeld 6    
12.9 Geräte und
Ausstattungen (ATA 25)
      
a) Anforderungen an
Notausrüstung -
Auftriebssysteme
2Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,
4c
 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
b) Notschwimmsysteme1Abschnitt A: 3b, 3c,
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c
 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
15Gasturbinentriebwerk      
15.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6    
15.3 Einlass 2Abschnitt A: 5a, 5c,
6a, 6b
Lernfeld 6    
15.4 Verdichter 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
15.5 Verbrennungsbereich 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
15.6 Turbinenabschnitt 2Abschnitt A: 5a, 5c,
6a, 6b
Lernfeld 6    
15.7 Auslass 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
15.9 Schmiermittel und
Kraftstoffe
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
15.10 Schmiersysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
15.11 Kraftstoffanlage1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
15.12 Luftsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
15.13 Anlass- und
Zündsysteme
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
15.14 Triebwerksanzeige-
systeme
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
15.16 Turboproptriebwerke 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
15.17 Wellenleistungs-
triebwerke
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
15.18 Hilfstriebwerke (APUs) 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
15.19 Triebwerkseinbau 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
15.20 Brandschutzsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
15.21 Triebwerksüberwachung
und Bodenbetrieb
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
16Kolbentriebwerke      
16.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6    
16.2 Triebwerksleistung 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6    
16.3 Triebwerkskonstruktion 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6    
16.4 Triebwerkskraft-
stoffanlage
      
16.4.1 Vergaser 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
16.4.2 Kraftstoffeinspritz-
systeme
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
16.4.3 Elektronische
Triebwerksregelung
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
16.5 Anlass- und
Zündsysteme
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
16.6 Ansaug-, Abgas- und
Kühlsysteme
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
16.7 Aufladen/Turboladen 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
16.8 Schmiermittel und
Kraftstoffe
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
16.9 Schmiersystem 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
16.10 Triebwerksanzeige-
systeme
1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6    
16.11 Triebwerkseinbau 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
 16.12 Triebwerksüberwachung
und Bodenbetrieb
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
17APropeller      
17.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6    
17.2 Propellerkonstruktion 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6    
17.3 Propellerverstell-
einrichtung
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
17.5 Propellervereisungs-
schutz
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
17.6 Propellerinstandhaltung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6    
17.7 Lagerung und Konser-
vierung des Propellers
1Abschnitt A: 1a, 1d,
3b, 3g, 5a
Lernfeld 6