Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen (OrdenErl k.a.Abk.)

E. v. 04.07.1958 BGBl. I S. 422; zuletzt geändert durch Artikel 1 E. v. 29.08.2011 BGBl. I S. 1832
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1134-4 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
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Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6

Artikel 1



Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) - Ordensgesetz - genehmige ich die Stiftung und Verleihung des

Ordens Pour le mérite

für Wissenschaften und Künste.

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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen:

1.
Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes in zwei Klassen,

2.
Deutsches Feuerwehr-Ehrenkreuz in drei Stufen,

3.
Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in drei Stufen,

4.
Ehrenzeichen der Bundesverkehrswacht in zwei Klassen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erlass über die Genehmigung von Änderungen der Satzung und der Verleihungsbedingungen des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes E. v. 29. August 2011 BGBl. I S. 1832 m.W.v. 22. September 2011

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Artikel 3



Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Orden und Ehrenzeichen.

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Artikel 4



Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Ordensgesetzes erkenne ich das

Deutsche Sportabzeichen in drei Klassen

als Ehrenzeichen an.

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Artikel 5



Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Artikel 6


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.

(2) Jede Änderung der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.



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