(1) Die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der
Anlage 1 ausgestellt.
(2) Die Personenhaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der
Anlage 2 ausgestellt.
(3) Die Geltungsdauer einer Haftungsbescheinigung darf die der Versicherung oder sonstigen Sicherheit nicht überschreiten.
(4) Wird eine Haftungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hinterlegt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht.
(5) 1Ist eine Haftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen ist, wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Ersatzausfertigung ausgestellt. 2Die unbrauchbar gewordene Bescheinigung ist zurückzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.