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§ 5 - Seeversicherungsnachweisverordnung (SeeVersNachwV)

Artikel 3 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926, 1927, 2015 I 320; zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 2129-58-1 Umweltschutz
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§ 5 Pflichten des Antragstellers



(1) Der eingetragene Eigentümer, dem eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes ausgestellt worden ist, hat

1.
eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit und

2.
jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr genügt,

unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

(2) Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat

1.
eine vorzeitige Beendigung derselben und

2.
jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,

unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

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Zitierungen von § 5 SeeVersNachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeeVersNachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVersNachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SeeVersNachwV Übergangsregelung (vom 08.09.2015)
... § 5 Absatz 1 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) § 5 Absatz 2 ist 1. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik ...