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Synopse aller Änderungen der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung am 10.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Januar 2014 durch Artikel 5a der SaatgRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflSchSachkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5a V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
§ 2 Ausstellung und Gestaltung des Sachkundenachweises
§ 3 Prüfungen
§ 4 Durchführung der Prüfungen
§ 5 Entzug und Wiedererlangung der Sachkunde
§ 6 Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten
§ 7 Anerkennung von Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen
§ 8 Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung
§ 9 Übergangsvorschrift
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 2) Erforderliche fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1 und 2) Liste der anerkannten Berufsabschlüsse
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 1) Muster eines Sachkundenachweises
(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 1) Muster eines Sachkundenachweises *)
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 8) Muster eines Zeugnisses über eine Sachkundeprüfung
Anlage 5 (zu § 8) Nachweis über die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Sachkunde im Pflanzenschutz
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Ausstellung und Gestaltung des Sachkundenachweises


(1) Hat die Prüfung der vom Antragsteller nach § 1 vorzulegenden Unterlagen durch die zuständige Behörde ergeben, dass der Antragsteller den Nachweis im Sinne des § 1 erbracht hat und Versagungsgründe nicht entgegenstehen, stellt sie ihm einen Sachkundenachweis nach dem in Anlage 3 aufgeführten Muster aus. Der Sachkundenachweis hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm und enthält folgende Angaben:

1. Vorname und Familienname des Nachweisinhabers,

2. Geburtsdatum,

3. Geburtsort,

4. Angabe der Tätigkeit, zu der der Sachkundenachweis berechtigt,

5. Angabe der ausstellenden Behörde sowie des Tages und des Ortes der Ausstellung,

6. eine von der ausstellenden Behörde vergebene Registriernummer und

7. Datum des Beginns des ersten Fortbildungszeitraums.

(2) Die Registriernummer nach Absatz 1 Nummer 6 umfasst folgende Angaben:

1. das Kennzeichen der für die Ausstellung des Sachkundenachweises zuständigen Behörde,

2. eine fortlaufende Nummer,

3. die

a) Endziffer 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes,

b) die Endziffer 2 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes,

c) die Endziffer 3 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Kennzeichen der zuständigen Behörden sowie Änderungen im Bundesanzeiger bekannt.

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(3) Der Sachkundenachweis kann zusätzlich mit einem elektronischen Speichermedium versehen werden, auf dem die Registriernummer gespeichert ist, wenn dies zur technischen Abwicklung der Ausstellung von Fortbildungsnachweisen und Gebührenbescheiden durch die zuständigen Behörden der Länder erforderlich ist. Das Speichermedium ist durch entsprechende technisch-organisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen der gespeicherten Registriernummer zu sichern. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten.



(3) Der Sachkundenachweis kann zusätzlich mit einem elektronischen Speichermedium versehen werden, auf dem die Registriernummer gespeichert ist, wenn dies zur technischen Abwicklung der Ausstellung von Fortbildungsnachweisen und Gebührenbescheiden durch die zuständigen Behörden der Länder erforderlich ist. Das Speichermedium ist durch entsprechende technisch-organisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen der gespeicherten Registriernummer zu sichern. Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zahlen-Kombination oder einer elektronisch lesbaren grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des Löschens und des Auslesens der gespeicherten Registriernummer eingehalten werden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten.

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Anlage 3 (zu § 2 Absatz 1) Muster eines Sachkundenachweises




Anlage 3 (zu § 2 Absatz 1) Muster eines Sachkundenachweises *)


Muster eines Sachkundenachweises (BGBl. I 2013 S. 1959)


vorherige Änderung

 



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*) In Anlage 3 wird in dem Muster eines Sachkundenachweises die Angabe 'Speicherchip' durch die Angabe 'Speicherchip, verschlüsselte Buchstaben-Zahlen-Kombination oder elektronisch lesbare grafische Darstellung' ersetzt.