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§ 40 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder



(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen.

(2) 1Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. 2§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2a) 1Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser verstoßen hat gegen

1.
dieses Gesetz,

2.
das Kreditwesengesetz,

3.
das Wertpapierhandelsgesetz,

4.
das Wertpapierinstitutsgesetz,

5.
das Geldwäschegesetz,

6.
die Rechtsverordnungen, die aufgrund der in den Nummern 1 bis 5 genannten Gesetze erlassen wurden,

7.
die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1; L 108 vom 28.4.2011, S. 38),

8.
die Verordnung (EU) Nr. 584/2010,

9.
die Verordnung (EU) Nr. 231/2013,

10.
die Verordnung (EU) Nr. 345/2013,

11.
die Verordnung (EU) Nr. 346/2013,

12.
die Verordnung (EU) Nr. 694/2014,

13.
die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,

14.
die Verordnung (EU) 2015/760,

15.
die Verordnung (EU) 2016/438,

16.
die Verordnung (EU) 2017/1131,

17.
die Verordnung (EU) 2019/2088,

18.
die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55),

19.
die Verordnung (EU) 2019/1238 oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,

20.
die Verordnung (EU) 2020/852,

21.
die Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

22.
die Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

23.
die Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

24.
die Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

25.
die Verordnung (EU) 2015/2365,

26.
die Verordnung (EU) 2016/1011,

27.
die Verordnung (EU) 2017/2402,

28.
die zur Durchführung der in den Nummern 21 bis 27 genannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte,

29.
die Verordnung (EU) 2019/2033,

30.
die sonstigen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Rechtsakte,

31.
die sonstigen zur Durchführung der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsakte,

32.
die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153) geändert worden ist, erlassenen Rechtsakte,

33.
die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2554 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) geändert worden ist, erlassenen Rechtsakte oder

34.
Anordnungen der Bundesanstalt.

2Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes. 3Die Bundesanstalt kann auch die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und diesem Geschäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen, wenn dieser gegen die in Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung nach Satz 1 dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.

(3) 1Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Aufsichtsorganmitglieds verlangen und einer solchen Person auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ihrer Persönlichkeit oder ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger nicht gewährleistet ist. 2Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.





 

Frühere Fassungen von § 40 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 12 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
aktuell vorher 18.03.2016Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
vom 03.03.2016 BGBl. I S. 348
aktuellvor 18.03.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KAGB Sofortige Vollziehbarkeit (vom 19.12.2014)
... von § 5 Absatz 5a, der §§ 6, 14, 15, 16, 19 Absatz 2 und 3, §§ 39, 40 , 41, 42, 44 Absatz 5, § 68 Absatz 7, § 113 Absatz 2 und 3, § 311 Absatz 1 und 3 ...
§ 11 KAGB Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF (vom 02.08.2021)
... geeignete Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 5, 40 bis 42, 339 und 340, ergreifen, um die Verstöße zu ahnden oder weitere ...
§ 44 KAGB Registrierung und Berichtspflichten (vom 30.12.2023)
... die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen. § 40 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. (5a) Die Registrierung erlischt, wenn die ...
§ 50 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 1 oder 3 Satz 1 , § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5 oder § ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... Verlangen der Ab- berufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit ( § 40 Absatz 1 , § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
...  Verlangen der Abberufung und Untersagung der Ausübung der Tä- tigkeit ( § 40 Absatz 1 , § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4, ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds". b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter ... b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „ § 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder". c) Nach ... eingefügt. cc) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben. 16. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder". b) ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „ § 40 Absatz 1" die Wörter „oder 3 Satz 1" eingefügt. b) Absatz 2 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... werden kann,". d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. 17. § 40 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort „; ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 12 KrZwMGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 3 und 4" eingefügt. 3. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV
...  4.1.2.5 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter ( § 40 Absatz 1 , § 44 Absatz 1 KAGB)   4.1.2.5.1 Verlangen der ... 4.1.2.5.2 Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit ( § 40 Absatz 1 KAGB )   4.1.2.5.2.1 für eine ...