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§ 184 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 184 Verschmelzungsplan



1Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-OGAW einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. 2Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind, handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. 3Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sondervermögen oder EU-OGAW,

2.
den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür,

3.
die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW,

4.
die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses,

5.
die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,

6.
den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird,

7.
die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und

8.
bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 1 Absatz 19 Nummer 37 Buchstabe b die Anlagebedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder EU-OGAW.

4Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden.



 

Zitierungen von § 184 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 184 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1, §§ 297, 306, 312 bis 313a *) entsprechend anzuwenden.  ...
§ 182 KAGB Genehmigung der Verschmelzung (vom 01.01.2023)
... folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. den Verschmelzungsplan nach § 184 , 2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktuelle Fassung des ... Verschmelzung, wenn 1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der §§ 183 bis 186 entspricht, 2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für den ...
§ 185 KAGB Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... Sondervermögens oder EU-OGAW haben zu überprüfen, ob die Angaben nach § 184 Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen des ...
§ 191 KAGB Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital (vom 18.03.2016)
... Die §§ 181 bis 190 sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines ... Kapital auf ein Sondervermögen oder auf einen EU-OGAW. (2) Die §§ 183 bis 190 sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung eines EU-OGAW auf eine ...
§ 281 KAGB Verschmelzung (vom 18.03.2016)
... dürfen nicht auf Spezialsondervermögen verschmolzen werden. Die §§ 184 , 185, 189 und 190 sind auf Spezialsondervermögen mit den folgenden Maßgaben ... mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. die Angaben nach § 184 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 im Verschmelzungsplan sind nicht erforderlich; 2. mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich
... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 23 InvStG Verschmelzung von Investmentfonds
... Werden inländische Investmentfonds nach den §§ 181 bis 191 des Kapitalanlagegesetzbuchs miteinander verschmolzen, so hat 1. der ...