§ 273 Anlagebedingungen
1Die Anlagebedingungen, nach denen sich
- 1.
- das vertragliche Rechtsverhältnis einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern eines Spezialsondervermögens bestimmt oder
- 2.
- in Verbindung mit der Satzung einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft das Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesellschaft zu ihren Anlegern bestimmt oder
- 3.
- in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag einer Spezialinvestmentkommanditgesellschaft das Rechtsverhältnis dieser Investmentkommanditgesellschaft zu ihren Anlegern bestimmt,
sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien in Textform festzuhalten.
2Die Anlagebedingungen von inländischen Spezial-AIF sowie die wesentlichen Änderungen der Anlagebedingungen sind der Bundesanstalt von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vorzulegen.
Frühere Fassungen von § 273 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 7b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023) ... Absatz 3, auch in Verbindung mit § 191, § 215 Absatz 1, § 226, § 263 Absatz 2, § 273 Satz 2 , § 272b Absatz 5, § 274 Satz 1, § 290 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 5, § 313a ...
§ 125 KAGB Gesellschaftsvertrag (vom 01.01.2024) ... Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273 bis 284 und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds handelt, nach den ...
§ 142 KAGB Satzung (vom 02.08.2021) ... 261 bis 272 und 2. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292c zum Nutzen der Aktionäre sein. Die Satzung von ...
§ 150 KAGB Gesellschaftsvertrag (vom 01.01.2024) ... 261 bis 272 und 2. bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292c zum Nutzen der Anleger sein. Der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... „Textform" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „ §§ 273 bis 284" die Wörter „und, sofern es sich um einen offenen ... der Informationen. (2) § 180 Absatz 3 gilt entsprechend." 78. In § 273 Satz 1 und § 277 wird jeweils das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in ...
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... Absatz 3, auch in Verbindung mit § 191, § 215 Absatz 1, § 226, § 263 Absatz 2, § 273 Satz 2 , § 272b Absatz 5, § 274 Satz 1, § 290 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 5, § 313a ...
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 5 CCP-RR-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen." 16. § 149 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen. § 132 Absatz 7 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, ...
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