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§ 312 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 312 Anzeigepflicht



(1) 1Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten inländischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt mit einem Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 anzuzeigen. 2Die Anzeige muss in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gefasst sein, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in einer der Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten gefasst wird. 3Der Anzeige sind in jeweils geltender Fassung beizufügen:

1.
die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung, der Verkaufsprospekt sowie der letzte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht,

2.
das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 166,

3.
die Angaben, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 beizufügenden Unterlagen sind entweder zu übersetzen

1.
in die Amtssprache des Aufnahmestaates,

2.
in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates,

3.
in eine von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierte Sprache oder

4.
in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache.

(3) 1Das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Aufnahmestaates oder in einer von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vorzulegen. 2Verantwortlich für die Übersetzung ist die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft; die Übersetzung muss den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben.

(4) 1Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Unterlagen vollständig sind. 2Fehlende Angaben und Unterlagen fordert sie innerhalb von zehn Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. 3Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls ist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 5 ausgeschlossen. 4Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. 5Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich.

(5) 1Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige bei der Bundesanstalt übermittelt sie den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Anzeige sowie eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 darüber, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt. 2Das Anzeigeschreiben und die Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu übermitteln, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in einer der Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten gefasst werden. 3Die Bundesanstalt benachrichtigt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die Übermittlung. 4Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Anteile oder Aktien ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahmestaat auf den Markt bringen. 5Die näheren Inhalte, die Form und die Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.

(6) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind.

(6a) 1Im Fall einer Änderung der Vorkehrungen für die Vermarktung, die im gemäß Absatz 1 Satz 1 übermittelten Anzeigeschreiben genannt werden, oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilklassen teilt die OGAW-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates diese mindestens einen Monat vor Umsetzung der Änderung mit. 2Verstieße die OGAW-Verwaltungsgesellschaft infolge einer in Satz 1 genannten Änderung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, so würde die Bundesanstalt der OGAW-Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Satz 1 genannten Informationen mitteilen, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. 3In diesem Fall setzt die Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der OGAW-Verwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis.

(6b) Wird eine in Absatz 6a Satz 1 genannte Änderung nach der Mitteilung der Informationen gemäß Absatz 6a Satz 2 durchgeführt und verstößt die OGAW-Verwaltungsgesellschaft infolge dieser Änderung nunmehr gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, so trifft die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen, einschließlich - falls erforderlich - der Untersagung des Vertriebs des OGAW, und setzt die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der OGAW-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.





 

Frühere Fassungen von § 312 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2023Artikel 2 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
vom 19.06.2022 BGBl. I S. 911
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuellvor 19.07.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 312 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 312 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... 1, § 295a Absatz 4, § 295b Absatz 2 Satz 2, § 306b Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3 , § 312 Absatz 6a, § 313a Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, § 316 Absatz 1, 2 und 4, ... 295b Absatz 2 Satz 2, § 306b Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3, § 312 Absatz 6a , § 313a Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, § 316 Absatz 1, 2 und 4, § 320 Absatz 1, 2 in ... gemäß § 171 Absatz 6 Satz 1, § 246 Absatz 2, § 264 Absatz 2, § 312 Absatz 6 , § 335 Absatz 1 und 2, i) Gestattungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 ... oder mit § 286 Absatz 1, § 272e Absatz 3, § 272g Absatz 5 und 6 Satz 2, § 289, § 312 Absatz 6a Satz 1 , § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) ...
§ 51 KAGB Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... die §§ 293, 294, 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 306b und 312 bis 313a dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und ... §§ 14, 293, 294, 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 306b und 312 bis 313a dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. (5) Kommt eine ...
§ 52 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... Absatz 4 die §§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1, §§ 297, 306, 312 bis 313a *) entsprechend anzuwenden. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung ...
§ 296 KAGB Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität (vom 02.08.2021)
... diese AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden sollen, und 2. die §§ 312 bis 313a entsprechend anzuwenden sind, wenn Anteile an inländischen OGAW auf dem ...
§ 313 KAGB Veröffentlichungspflichten (vom 02.08.2021)
... OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat sämtliche in § 312 Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen sowie deren Änderungen auf ihrer Internetseite oder einer Internetseite, ... Stellen des Aufnahmestaates auf elektronischem Wege über jede Änderung an den in § 312 genannten Unterlagen sowie darüber, wo diese Unterlagen im Internet verfügbar sind, zu ...
§ 313a KAGB Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 02.08.2021)
... gegebenenfalls von Anteilsklassen in einem Staat, für den eine Anzeige gemäß § 312 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ... Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Staates, für den eine Anzeige gemäß § 312 durch die OGAW-Verwaltungsgesellschaft erfolgt ist, oder in einer Sprache bereitgestellt, die von ... Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie der Bundesanstalt die Informationen gemäß § 312 Absatz 1 Satz 3 bereit. § 312 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die Zwecke der ... der Bundesanstalt die Informationen gemäß § 312 Absatz 1 Satz 3 bereit. § 312 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die Zwecke der Information der Anleger gemäß Satz ... Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder Änderung an den in § 312 Absatz 1 genannten ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 80. (aufgehoben) 81. entgegen § 312 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (EAKAV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2477
Sonstige
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2231
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  637 15.1.8.5 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010; bei ...

Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (EAKAV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2477
§ 1 EAKAV Anwendungsbereich
... die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach 1. § 312 Absatz 1 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuches durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und ...
§ 2 EAKAV Einzelanzeigen und Möglichkeit der Zusammenfassung von Anzeigen; Vollmacht
... Die Anzeigen nach § 312 Absatz 1 und § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind für jedes ...
§ 5 EAKAV Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien
... Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie ...
§ 6 EAKAV Ergänzungsanzeigen
... die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unterlagen nach § 312 Absatz 4 Satz 2 oder § 331 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angefordert, hat der ...

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... § 168 Absatz 8 Satz 1, des § 197 Absatz 3 Satz 1, des § 204 Absatz 3 Satz 1, des § 312 Absatz 8 Satz 1 und des § 331 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie Rechtsverordnungen nach ...

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 28 AIFM-UmsG Inkrafttreten
... und 6, § 168 Absatz 8, § 185 Absatz 3, § 197 Absatz 3, § 204 Absatz 3, § 312 Absatz 8, § 331 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 340 Absatz 7, § 342 Absatz 5 und 6 sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... gesondert 280 4.1.7.1.5 Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW  ... handelt; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert ( § 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB) 425 4.1.7.1.6 Ausstellen einer separaten ... 4.1.7.1.6 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/20102; bei ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... nachgekommen wird." c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 98. § 312 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein ... gegebenenfalls von Anteilsklassen in einem Staat, für den eine Anzeige gemäß § 312 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ... Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Staates, für den eine Anzeige gemäß § 312 durch die OGAW-Verwaltungsgesellschaft erfolgt ist, oder in einer Sprache bereitgestellt, die von ... Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie der Bundesanstalt die Informationen gemäß § 312 Absatz 1 Satz 3 bereit. § 312 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die Zwecke der Information der ... sowie der Bundesanstalt die Informationen gemäß § 312 Absatz 1 Satz 3 bereit. § 312 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die Zwecke der Information der Anleger gemäß Satz 1 kann ... Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder Änderung an den in § 312 Absatz 1 genannten Unterlagen." 101. § 314 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 7b Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung". b) Die Angabe zu § 312 wird wie folgt gefasst: „§ 312 Anzeigepflicht". c) In der ... b) Die Angabe zu § 312 wird wie folgt gefasst: „ § 312 Anzeigepflicht". c) In der Angabe zu § 331 werden das Semikolon und das Wort ... 1, § 295a Absatz 4, § 295b Absatz 2 Satz 2, § 306b Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3 , § 312 Absatz 6a, § 313a Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, § 316 Absatz 1, 2 und 4, ... 295b Absatz 2 Satz 2, § 306b Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3, § 312 Absatz 6a , § 313a Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, § 316 Absatz 1, 2 und 4, § 320 Absatz 1, 2 in ... gemäß § 171 Absatz 6 Satz 1, § 246 Absatz 2, § 264 Absatz 2, § 312 Absatz 6 , § 335 Absatz 1 und 2, i) Gestattungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 und ... oder mit § 286 Absatz 1, § 272e Absatz 3, § 272g Absatz 5 und 6 Satz 2, § 289, § 312 Absatz 6a Satz 1 , § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) ... ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt. 6. § 312 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Semikolon und das ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... In Satz 1 werden die Wörter „§ 294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313" durch die Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 ... 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 312 und 313" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „, soweit es sich ... cc) In Satz 3 werden die Wörter „294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313" durch die Wörter „293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die ... „293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 312 und 313" ersetzt. b) In Absatz 8 wird die Angabe „25g bis 25l" durch ... In § 52 Absatz 5 werden die Wörter „294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313" durch die Wörter „293, 294 Absatz 1, die §§ 301 bis 306, 312 ... 312 und 313" durch die Wörter „293, 294 Absatz 1, die §§ 301 bis 306, 312 und 313" ersetzt. 17. § 53 wird wie folgt geändert: a) ... oder der wesentlichen Anlegerinformationen erworben wurden" eingefügt. 56. In § 312 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anlagebedingungen" die Wörter „und gegebenenfalls die ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... eine dort genannte Unterlage oder eine Änderung erhält, oder 81. entgegen § 312 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2231
Artikel 1 17. BaFinBefugVÄndV
... 168 Absatz 8 Satz 1, des § 197 Absatz 3 Satz 1, des § 204 Absatz 3 Satz 1, des § 312 Absatz 8 Satz 1 und des § 331 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, ...

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 8 4. CorStHG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... informieren, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind." 25. § 312 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 werden ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV
...  gen gesondert 430 4.1.10.1.5 Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt  ... Ausstellen einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt ( § 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB ); bei Umbrella-Konstruk- tionen je Teilinvestmentvermögen gesondert ... 772 4.1.10.1.6 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/20102; bei  ...