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§ 342 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 342 Beschwerdeverfahren



(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.

(2) Beschwerden sind in Textform bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben.

(3) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die §§ 8, 9 und 19 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 342 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 129 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 01.04.2016Artikel 13 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuellvor 19.07.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 342 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 342 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... die §§ 271, 272, 274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286 bis 292, 300, 303, 308 und 339 bis 344, 352 bis 354 entsprechend; sofern allerdings der Gesellschaftsvertrag oder eine sonstige ...
§ 354 KAGB Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3
...  342 Absatz 3 gilt für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geschlossenen Publikums-AIF erst ab dem ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2231
 
Zitat in folgenden Normen

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 28 AIFM-UmsG Inkrafttreten
... 204 Absatz 3, § 312 Absatz 8, § 331 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 340 Absatz 7, § 342 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 12 VSBGEG Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... ersetzt und werden die Wörter „sowie Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 342 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs jeweils im Einvernehmen mit ...
Artikel 13 VSBGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 342 wie folgt gefasst: „§ 342 Beschwerdeverfahren". 2. § ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 342 wie folgt gefasst: „§ 342 Beschwerdeverfahren". 2. § 342 wird wie folgt geändert: a) ... wie folgt gefasst: „§ 342 Beschwerdeverfahren". 2. § 342 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 342 Beschwerdeverfahren". b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 6b" durch ein Komma und die Angabe „6b und 6g" ersetzt. 113. In § 342 Absatz 2 werden die Wörter „schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift" durch die ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 129 SchriftVG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
...  In § 342 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 jeweils" ersetzt. 68. § 342 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2231
Artikel 1 17. BaFinBefugVÄndV
... mit dem Bundesministerium der Justiz sowie Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 342 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs jeweils im Einvernehmen mit ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung (KASchlichtV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Eingangsformel KASchlichtV
... Grund des § 342 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I ...
§ 1 KASchlichtV Besetzung der Schlichtungsstelle, Geschäftsverteilung und Tätigkeitsbericht
... die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Sinne des § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die ...
§ 10 KASchlichtV Bekanntmachung
... weist im Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren nach § 342 des Kapitalanlagegesetzbuches als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung ...
§ 11 KASchlichtV Übertragung auf private Stellen (vom 08.09.2015)
... Die Schlichtungsaufgabe nach § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches wird übertragen 1. auf den BVI ...