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Änderung § 260a KAGB vom 02.08.2021

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§ 260a KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 260a KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 260a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 260a Infrastruktur-Sondervermögen


vorherige Änderung

 


Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)