Tools:
Update via:
Änderung § 140 KAGB vom 16.04.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 140 KAGB, alle Änderungen durch Artikel 1 FoRiBG am 16. April 2026 und Änderungshistorie des KAGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 140 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2026 geltenden Fassung | § 140 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 140 Rechtsform, anwendbare Vorschriften | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. 2 Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. 2 Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts und im Hinblick auf die §§ 182 bis 240 des Aktiengesetzes aus der Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nichts anderes ergibt. |
(2) § 23 Absatz 5, die §§ 150 bis 158, 161 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden. (3) 1 Auf Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 117 Absatz 1, 2, 4 und 6 bis 9 sowie § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anwendbar. 2 Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. 3 Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. 4 Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. 5 Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10756/al239983-0.htm
