Änderung § 205 KAGB vom 16.04.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FoRiBG am 16. April 2026 und Änderungshistorie des KAGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 205 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2026 geltenden Fassung
§ 205 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97

(Textabschnitt unverändert)

§ 205 Leerverkäufe


(Text alte Fassung)

1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum inländischen OGAW gehören; § 197 bleibt unberührt. 2 Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.

(Text neue Fassung)

1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194, 196 und 198 Nummer 1 bis 3 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum inländischen OGAW gehören; § 197 bleibt unberührt. 2 Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed