| § 230 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2026 geltenden Fassung | § 230 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 |
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(Textabschnitt unverändert) § 230 Immobilien-Sondervermögen | |
(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt. (2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für offene Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend. |