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Änderung § 260a KAGB vom 16.04.2026

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§ 260a KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2026 geltenden Fassung
§ 260a KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 260a Infrastruktur-Sondervermögen


(Text alte Fassung)

Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(Text neue Fassung)

1 Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 2 Satz 1 gilt für offene Infrastruktur-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.

(heute geltende Fassung)