Änderung § 337 KAGB vom 16.04.2026

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§ 337 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2026 geltenden Fassung
§ 337 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 337 Europäische Risikokapitalfonds


(1) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 6 erfüllen, gelten

(Text alte Fassung)

1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 7b, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und Absatz 4 bis 7 entsprechend sowie

(Text neue Fassung)

1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 7b, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und 4 bis 9 entsprechend sowie

2. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 345/2013.

(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 erfüllen und die Bezeichnung 'EuVECA' weiter führen, haben neben den Vorschriften dieses Gesetzes die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Artikel der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 zu erfüllen.



(heute geltende Fassung) 



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