Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 107 KAGB vom 19.07.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 107 KAGB, alle Änderungen durch Artikel 2 FiMaAnpG am 19. Juli 2014 und Änderungshistorie des KAGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 107 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2014 geltenden Fassung
§ 107 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte


(1) 1 Der Jahresbericht

1. eines OGAW-Sondervermögens ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,

2. eines AIF-Publikumssondervermögens spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres

im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Der Halbjahresbericht eines Publikumssondervermögens ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht sind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(Text neue Fassung)

(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht eines Publikumssondervermögens sind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(3) 1 Für die Publikumssondervermögen sind der Bundesanstalt jeweils der nach den §§ 101, 103, 104 und 105 zu erstellende Jahresbericht, Halbjahresbericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Abwicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. 2 Auf Anfrage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-OGAW, die von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 51 und 52 verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind.

(5) Einem Anleger des Sondervermögens wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)