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Änderung § 110 KAGB vom 19.07.2014

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§ 110 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2014 geltenden Fassung
§ 110 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 110 Satzung


(1) 1 Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss die Bestimmung enthalten, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. 2 Der Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten.

(2) 1 Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festen Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage

1. bei OGAW-Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2,

2. bei AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 und

3. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital gemäß Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2

(Text alte Fassung)

zum Nutzen ihrer Aktionäre sein. 2 Die Satzung hat vorzusehen, dass die Aktionäre mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben.

(Text neue Fassung)

zum Nutzen ihrer Aktionäre sein. 2 Die Satzung hat vorzusehen, dass die Aktionäre ein Recht zur Rückgabe ihrer Aktien nach den Vorgaben dieses Gesetzes haben.

(3) Die Satzung von Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital muss zusätzlich festlegen, dass die Aktien ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.

(4) 1 Die Änderungen der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft bedürfen der Genehmigung. 2 § 163 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 bis 9 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)