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Änderung § 32 KAGB vom 03.07.2015

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§ 32 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2015 geltenden Fassung
§ 32 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Entschädigungseinrichtung


(Text alte Fassung)

Sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 hat, hat sie die betroffenen Kunden, die nicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Kunden (Entschädigungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie Absatz 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

(Text neue Fassung)

Sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 hat, hat sie die betroffenen Kunden, die nicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Kunden (Entschädigungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Absatz 1 Satz 2 und 12 sowie Absatz 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.