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Änderung § 149 KAGB vom 26.11.2015

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§ 149 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 149 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften


(1) 1 Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. 2 Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(Text alte Fassung)

(2) Auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 96 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 8 und § 96 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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