Änderung § 357 KAGB vom 31.12.2015

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§ 357 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 357 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 357 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 357 Übergangsvorschrift zu § 100a


vorherige Änderung

 


1 § 100a ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 anzuwenden. 2 § 100a ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39 Absatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,

1. gemäß § 38 Absatz 1 des Investmentgesetzes aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts während einer Aussetzung der Rücknahme gemäß § 81 des Investmentgesetzes oder

2. gemäß § 81 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der Fassung vom 5. April 2011

erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abgewickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle erst ab dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist.

 



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