Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 76 KAGB vom 18.03.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76 KAGB, alle Änderungen durch Artikel 1 RL2014/91/EU-UG am 18. März 2016 und Änderungshistorie des KAGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 76 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung
§ 76 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Kontrollfunktion


(1) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Ermittlung des Wertes der Anteile den Vorschriften dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen entsprechen,

2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

3. die Erträge des inländischen OGAW gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen verwendet werden und

(Text neue Fassung)

1. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien des inländischen OGAW und die Ermittlung des Wertes der Anteile oder Aktien des inländischen OGAW den Vorschriften dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen oder der Satzung entsprechen,

2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften mit Vermögenswerten des inländischen OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den inländischen OGAW oder für Rechnung des inländischen OGAW überwiesen wird,

3. die Erträge des inländischen OGAW gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen oder der Satzung verwendet werden und

4. die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapier-Darlehen nach Maßgabe des § 200 Absatz 2 rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.

vorherige Änderung

(2) Die Verwahrstelle hat die Weisungen der OGAW-Verwaltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die Anlagebedingungen verstoßen.



(2) Die Verwahrstelle hat die Weisungen der OGAW-Verwaltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften, die Anlagebedingungen oder die Satzung verstoßen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)