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Änderung § 95 KAGB vom 18.03.2016

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§ 95 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung
§ 95 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 95 Anteilscheine


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft. 2 Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. 3 Lauten sie auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. 4 Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. 5 Die Anteilscheine sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Verwahrstelle zu unterzeichnen. 6 Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung geschehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft. 2 Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. 3 Lauten sie auf den Inhaber, sind sie in einer Sammelurkunde zu verbriefen und ist der Anspruch auf Einzelverbriefung auszuschließen; lauten sie auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. 4 Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. 5 Die Anteilscheine sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Verwahrstelle zu unterzeichnen. 6 Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung geschehen.

(2) 1 Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. 2 Entsprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 3 Über den Anteil an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen kann in keiner anderen Weise verfügt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)