Änderung § 148 KAGB vom 18.03.2016

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§ 148 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung
§ 148 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 148 Rechnungslegung


(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die §§ 120 bis 123 entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben:

1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6,

2. das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften,

3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

(Text alte Fassung)

2 Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Absatz 1 ermittelte Wert anzusetzen.

(Text neue Fassung)

2 Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Absatz 3 Satz 3 ermittelte Wert anzusetzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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