Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 76 KAGB vom 25.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76 KAGB, alle Änderungen durch Artikel 10 2. FiMaNoG am 25. Juni 2017 und Änderungshistorie des KAGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 76 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 76 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Kontrollfunktion


(1) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass

1. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien des inländischen OGAW und die Ermittlung des Wertes der Anteile oder Aktien des inländischen OGAW den Vorschriften dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen oder der Satzung entsprechen,

2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften mit Vermögenswerten des inländischen OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den inländischen OGAW oder für Rechnung des inländischen OGAW überwiesen wird,

3. die Erträge des inländischen OGAW gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen oder der Satzung verwendet werden und

4. die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapier-Darlehen nach Maßgabe des § 200 Absatz 2 rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.

(2) Die Verwahrstelle hat die Weisungen der OGAW-Verwaltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften, die Anlagebedingungen oder die Satzung verstoßen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Für nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Verwahrstelle nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Artikel 3 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.

(heute geltende Fassung)