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Zitierungen von § 295b KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 295b KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... (5) Die Bundesanstalt überwacht ferner 1. die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323 und 330a sowie der sonstigen beim Vertrieb zu beachtenden Vorschriften ...
§ 7b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... 155 Satz 1, § 200 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 204 Absatz 1, § 295a Absatz 4, § 295b Absatz 2 Satz 2 , § 306b Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3, § 312 Absatz 6a, ...
§ 311 KAGB Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW (vom 02.08.2021)
... § 295a Absatz 5 Satz 1 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 1 nicht nachgekommen wird. (2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für ...
§ 314 KAGB Untersagung des Vertriebs (vom 02.08.2021)
... § 295a Absatz 4 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen wird. (2) Die Bundesanstalt kann bei AIF mit ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... 77c. entgegen § 295a Absatz 5 Satz 5 eine Unterlage einsetzt, 77d. entgegen § 295b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage, Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 63 WpHG Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung *) (vom 28.11.2021)
... der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden. Die §§ 293 bis 297, 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs bleiben unberührt. Bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... „§ 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland § 295b Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland". ... 331, 331a" ersetzt. 86. Nach § 295 werden die folgenden §§ 295a und 295b eingefügt: „§ 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs ... auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, entsprechend weiter. § 295b Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland  ... § 295a Absatz 5 Satz 1 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 1 nicht nachgekommen wird." c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.  ... § 295a Absatz 4 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen wird." 102. § 315 wird wie folgt geändert:  ... entgegen § 295a Absatz 5 Satz 5 eine Unterlage einsetzt, 77d. entgegen § 295b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage, Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 155 Satz 1, § 200 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 204 Absatz 1, § 295a Absatz 4, § 295b Absatz 2 Satz 2 , § 306b Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3, § 312 Absatz 6a, ...