Artikel 4 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 BGB § 312a, § 312d

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) und durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 312a werden nach den Wörtern „§ 126 des Investmentgesetzes" die Wörter „in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt.

2.
In § 312d Absatz 4 Nummer 6 werden die Wörter „Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden," durch die Wörter „Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2176
Artikel 1 VätRStG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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