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Artikel 5 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 5 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 UKlaG § 2, § 8

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 126 des Investmentgesetzes" die Wörter „oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt.

2.
§ 8 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist."

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Zitierungen von Artikel 5 AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 13 VerbrRRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird das Wort ...