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Artikel 12 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 12 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 AktG § 67, § 256, § 258

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 67 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens."

2.
In § 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

3.
In § 258 Absatz 1a werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 12 AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 26 2. KostRMoG Änderung des Aktiengesetzes
... Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ...