Das
Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 67 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens."
- 2.
- In § 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
- 3.
- In § 258 Absatz 1a werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586