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Artikel 13 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 UBGG § 2, § 3, § 8, § 14, § 15, § 15a (neu), § 21, § 21a, § 26a (neu), § 27

Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf" durch die Wörter „Soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs nichts anderes ergibt, darf eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" ersetzt und werden nach den Wörtern „Kommanditgesellschaft auf Aktien" die Wörter „oder in einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vergleichbaren Rechtsform" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs unterfällt, gilt Satz 1 abweichend von § 142 Satz 1 und § 150 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs."

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Inland" die Wörter „(inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft)" eingefügt.

2.
Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs unterfällt, gilt für die Kreditaufnahme nach Satz 1 § 215 oder § 274 des Kapitalanlagegesetzbuchs."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Auf" das Wort „inländische" und nach dem Wort „Unternehmensbeteiligungsgesellschaften" die Wörter „, auf die §§ 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwenden sind," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Unternehmensbeteiligungsgesellschaften" durch die Wörter „Inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaften auf die § 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwenden ist und" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Soweit eine" das Wort „inländische" und nach dem Wort „Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" die Wörter „, auf die § 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwenden ist und" eingefügt.

4.
Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt sich

1.
im Fall einer inländischen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem Sitz der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft;

2.
im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Inland hat, nach dem Sitz der Geschäftsleitung oder der Betriebsstätte;

3.
im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die keine Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland hat und die nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Beteiligungen an inländischen Unternehmen erwirbt, hält, verwaltet und veräußert, nach dem Land, in dem die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft schwerpunktmäßig investiert."

5.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
sofern die die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, ein Nachweis über

a)
die Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder

b)
die Registrierung nach § 44 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs."

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat dem Antrag anstelle der in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Dokumente vergleichbare Dokumente nach dem geltenden Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates beizufügen. Sofern die die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach den von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) erlassenen Rechtsvorschriften erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, hat sie zusätzlich dem Antrag einen Nachweis beizufügen, dass die Verwaltungsgesellschaft bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates registriert ist oder sie eine Erlaubnis hat. Die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen."

6.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt

Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften."

7.
Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen."

8.
In § 21a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Finanzinstituten" durch die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituten, AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

9.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4

Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die vor dem 22. Juli 2013 als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes anerkannt ist und deren AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, muss spätestens bis zum 21. Januar 2015 der zuständigen Behörde einen Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 vorlegen."

10.
In § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils nach der Angabe „§ 21 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 13 AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 6 CRDIVUG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über ...