Nach Artikel
5 Absatz 3 Satz 2 des
Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom
29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission die nach Artikel
5 Absatz 3 Satz 1 des
Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten erforderliche Genehmigung am 2. Juli 2013 erteilt hat. Damit ist Artikel
4 des
Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten am 2. Juli 2013 in Kraft getreten.
§
16 des
Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, ist damit in der Fassung des Artikels
4 des
Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten anzuwenden.