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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin (FlugGerElektrAusbV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-88 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in:

1.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

2.
Betriebliche und technische Kommunikation,

3.
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,

4.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,

5.
Instandhaltung,

6.
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8.
Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,

9.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

10.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

11.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,

14.
Testen von Systemen,

15.
In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,

16.
Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,

17.
Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden.

(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz.

(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,

2.
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,

3.
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,

4.
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.

Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FlugGerElektrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugGerElektrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 FlugGerElektrAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Sachliche Gliederung -
... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) a) Arbeitsplatz einrichten b) Auftragsunterlagen sowie ... setzen 2 Betriebliche und technische Kom- munikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen  ... und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte ... von Funktions- prüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) ... und Instandhaltung durchführen 5 Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikations-  ... 6 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so-  ... von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der ... 8 Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit  ... und Anschließen elektri- scher Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Ge-  ... und Analysieren von elek- trischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) ... der Sicherheit von elek- trischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen b) ... und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsan- ... von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch ... Software-Updates durchführen 14 Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung ... 15 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf ... 16 Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16) a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen ... und Qualitätsma- nagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17) a) Auftrag annehmen b) Informationen zusammenstellen und ... Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern  ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz  ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-  ...
Anlage 2 FlugGerElektrAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Zeitliche Gliederung -
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... zur Brandbekämpfung ergrei- fen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile ... bis 5 2 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen ... und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-  ... 4 Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit ... von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile ... bis 4 2 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen ... und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und  ... und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und ... der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen b) ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile ... bis 5 2 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an- wenden ... und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-  ... 4 Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, ... und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und ... und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) ... von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplat- ten ... sowie ein- und auslöten 8 Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-  ... und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen ... und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften ... von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der  ... und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys- teme ... und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) ... der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen  ... Prüfungen durchführen 7 Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-  ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile ... bis 4 2 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern ... von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit ... bis 4 2 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-  ... von Funktions- prüfungen und Einstell- arbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) ... und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen g) ... Datenprotokolle interpretieren 5 Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung  ... 6 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf ... 7 Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16) b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit ... bis 4 2 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie ... und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter  ... von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen ... von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hy- draulische ... installieren und jus- tieren 6 Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-  ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit ... bis 4 2 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-  ... von Funktions- prüfungen und Einstell- arbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) ... und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be- achtung der ... und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion ... von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und  ... Softwarte-Updates durchführen 7 Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) c) Testprogramme einsetzen g) elektrische Größen in ... 8 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lö-  ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ- barkeit ... bis 4 2 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und  ... und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) c) Störungsmeldungen aufnehmen f) technische ... von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und  ... Softwarte-Updates durchführen 5 Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) c) Testprogramme einsetzen h) Sensoren und Wandler prüfen, ... 6 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein- stellen ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ- barkeit ... bis 5 2 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und  ... sowie Terminverfolgung anwenden 3 Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und  ... 4 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen ... und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln,  ... 6 Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16) a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und  ... und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17) a) Auftrag annehmen b) Informationen zusammenstellen und ...
Anlage 3 FlugGerElektrAusbV (zu § 3 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 Anhang III (Teil 66)