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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin (FlugGerElektrAusbV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-88 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim-
men
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den
Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kom-
munikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen
durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden
sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht-
liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert
führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fach-
begriffe anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Ter-
minverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden be-
achten
3Montieren und Demontieren von
Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unter-
scheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug-
und Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung
deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaf-
ten und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen,
formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile
anpassen
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und
zum Transport vorbereiten
h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolations-
widerstände beachten
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und
ausrichten
4Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät
nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach
Fertigung und Instandhaltung durchführen
5Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikations-
arbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und
typenspezifischen Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer
kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typen-
spezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen veranlassen
6Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so-
wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung
durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
7Durchführen von qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitäts-
standards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-
und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung
ergreifen und dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im ei-
genen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene
Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch,
Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsan-
weisungen und technische Informationen auch in englischer
Sprache beachten und anwenden
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
8Berücksichtigen von menschlichen
Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit
berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstim-
mung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeit-
druck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlaf-
mangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät
auf den Menschen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub,
Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den
Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
9Montieren und Anschließen elektri-
scher Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Ge-
räte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten,
Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-
scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Re-
geln beachten
10Messen und Analysieren von elek-
trischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen
und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren
11Beurteilen der Sicherheit von elek-
trischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-
triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be-
urteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich
der Umgebungsbedingungen beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-
maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über-
stromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, be-
urteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei-
len
i) gerätetechnische Prüfungen durchführen
j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte
und Anlagen beurteilen
12Beraten und Betreuen von Kunden,
Erbringen von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsan-
sätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-
gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf
Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei-
sen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
13Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver-
bindungen montieren und anschließen
e) Leitungen konfektionieren
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und
anschließen
h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen
sowie ein- und auslöten
i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs-
technik zusammenbauen, verdrahten und installieren
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steue-
rungs- und Regeltechnik installieren und justieren
k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen ein-
bauen
l) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prü-
fen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m) Software-Updates durchführen
14Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer
Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum
Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten
auswählen und aufbauen
c) Testprogramme einsetzen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Ge-
räten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und ein-
stellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen
prüfen und einstellen
k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
15In Betrieb nehmen von Systemen der
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicher-
heit des Flugbetriebes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten
des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb
berücksichtigen
c) Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti-
gung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und
seiner Steuerung prüfen
d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Be-
trieb nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte
Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen
und Einstellen in Betrieb nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft-
stoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssys-
teme prüfen und in Betrieb nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von
Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und
im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instru-
mentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech-
nischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,
einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb neh-
men
16Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch
Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Service-
unterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumen-
tieren
b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Aus-
tausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchge-
führte Arbeiten dokumentieren
c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunter-
lagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
17Arbeitsprozesse und Qualitätsma-
nagement im Einsatzgebiet
anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a) Auftrag annehmen
b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische
Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten,
sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und
Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen
berücksichtigen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten er-
stellen
h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in engli-
scher Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation,
auch in Englisch, zusammenstellen
i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam-
menstellen


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen




 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FlugGerElektrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugGerElektrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FlugGerElektrAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 7 FlugGerElektrAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...