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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin (FlugGerElektrAusbV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-88 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen


Abschnitt 2


1. bis 3. Ausbildungshalbjahr


Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelma-
nagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach
Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-
stellen und sichern
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
4Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
der Arbeit berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten
5Installieren von Komponen-
ten und Teilsystemen der
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
e) Leitungen konfektionieren
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen


Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und
beurteilen
i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Iso-
lationswiderstände beachten
4Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
techniken verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anla-
gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-
men
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
5Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektri-
scher Geräte und Anlagen beurteilen


Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten
4Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-
tineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss-
brauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-
schen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen
5Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
techniken verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
6Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
7Installieren von Komponen-
ten und Teilsystemen der
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplat-
ten einsetzen sowie ein- und auslöten
8Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-
tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prü-
fen, messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen
k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und aus-
werten


Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
3 bis 5
2Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach
Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-
stellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hy-
draulischen Leitungen und deren Verlegungsarten
unterscheiden
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
3Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
4Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb neh-
men
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
5Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
6Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) gerätetechnische Prüfungen durchführen
7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-
tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prü-
fen, messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen


Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 bis 4
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Installieren von
Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, ver-
binden und anschließen
k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter-
lagen einbauen


4. bis 7. Ausbildungshalbjahr


Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-
stellen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-
führen
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
5Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Systemvorschrif-
ten festlegen
c) Testprogramme einsetzen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen
6In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf
die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leis-
tungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven
Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Be-
rücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit
des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
7Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere
durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be-
heben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schal-
tungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und
Anlagen einarbeiten


Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und techni-
sche Informationen auch in englischer Sprache
beachten und anwenden
5Installieren von Komponen-
ten und Teilsystemen der
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hy-
draulische Verbindungen montieren und anschlie-
ßen
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen
Steuerungs- und Regeltechnik installieren und jus-
tieren
6Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen


Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-
stellen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-
führen
  i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen
und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und
Instandhaltung durchführen
4Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
5Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
6Installieren von Komponen-
ten und Teilsystemen der
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten
und installieren
m) Softwarte-Updates durchführen
7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c) Testprogramme einsetzen
g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und
messen
8In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lö-
sungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie-
rung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den
technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und
Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an-
passen und in Betrieb nehmen


Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen Möglichkeiten abstimmen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
c) Störungsmeldungen aufnehmen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
4Installieren von Komponen-
ten und Teilsystemen der
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten
und installieren
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri-
schen Steuerungs- und Regeltechnik installieren
und justieren
l) Montage und Installation anhand technischer Un-
terlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
m) Softwarte-Updates durchführen
5Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c) Testprogramme einsetzen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
6In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein-
stellen in Betrieb nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional
abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der
Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb
nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische
Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs-
systeme und Antriebssysteme prüfen und in Be-
trieb nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische
Lösungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie-
rung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den
technischen Unterlagen entnehmen und prüfen


Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
chen Möglichkeiten abstimmen
3 bis 5
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
auch englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-
stellen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
3Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen
Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
4Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
5Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvari-
anten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
rianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
6Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und
Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen
sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch
eingrenzen, erkennen und dokumentieren
d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei-
sung ändern


Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Arbeitsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a) Auftrag annehmen
b) Informationen zusammenstellen und auswerten,
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache,
nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorga-
ben berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicher-
heits- und Umweltmanagements durchführen, Ein-
haltung von Terminen berücksichtigen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrech-
nungsdaten erstellen
h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch
in englischer Sprache erteilen, Geräte und System-
dokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng-
lisch, zusammenstellen
7 bis 9




 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FlugGerElektrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugGerElektrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FlugGerElektrAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit ...
§ 6 FlugGerElektrAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 7 FlugGerElektrAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...