Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin (FlugGerElektrAusbV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-88 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel *)



---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers und der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in:

1.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

2.
Betriebliche und technische Kommunikation,

3.
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,

4.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,

5.
Instandhaltung,

6.
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8.
Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,

9.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

10.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

11.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,

14.
Testen von Systemen,

15.
In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,

16.
Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,

17.
Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden.

(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz.

(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,

2.
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,

3.
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,

4.
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.

Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.


§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren, Fachausdrücke anzuwenden,

b)
elektronische Teilsysteme zu montieren, zu demontieren, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,

c)
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,

d)
elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Fehler zu suchen und zu beseitigen,

e)
Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen;

2.
die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, ergänzt durch ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben, die sich auf die komplexe Arbeitsaufgabe beziehen;

3.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden. Innerhalb dieser Zeit haben das situative Fachgespräch einen zeitlichen Umfang von höchstens zehn Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben von 90 Minuten.


§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Systemanalyse,

3.
Funktionsanalyse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auszuwählen,

b)
Auftragsablauf zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,

c)
Aufträge unter Beachtung der Arbeitssicherheit durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben,

d)
Arbeitsergebnisse zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke zu erteilen, Abnahmeprotokolle auszufüllen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Geräte- und Systemdaten zu dokumentieren.

Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstellen einer Komponente, das Integrieren von Geräten oder Systemen oder das Instandhalten von Systemen der Luftfahrttechnik in Betracht;

2.
Prüfungsvariante 1

Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.
Prüfungsvariante 2

Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt bearbeiten, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Systemanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder System zu analysieren,

b)
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,

c)
funktionelle Zusammenhänge in flugtechnischen Systemen zu analysieren,

d)
Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,

e)
Fehlerursachen zu bestimmen,

f)
elektromagnetische Verträglichkeit zu beurteilen,

g)
elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Einrichtungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systeme anzuwenden,

b)
eine technische Problemanalyse, unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen, durchzuführen,

c)
Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,

d)
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festzulegen,

e)
Schaltungsunterlagen auszuwerten;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem mit 30 Prozent,

2.
Arbeitsauftrag mit 30 Prozent,

3.
Systemanalyse mit 15 Prozent,

4.
Funktionsanalyse mit 15 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Systemanalyse, Funktionsanalyse oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.




Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim-
men
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den
Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kom-
munikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen
durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden
sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht-
liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert
führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fach-
begriffe anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Ter-
minverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden be-
achten
3Montieren und Demontieren von
Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unter-
scheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug-
und Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung
deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaf-
ten und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen,
formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile
anpassen
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und
zum Transport vorbereiten
h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolations-
widerstände beachten
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und
ausrichten
4Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät
nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach
Fertigung und Instandhaltung durchführen
5Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikations-
arbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und
typenspezifischen Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer
kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typen-
spezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen veranlassen
6Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so-
wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung
durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
7Durchführen von qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitäts-
standards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-
und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung
ergreifen und dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im ei-
genen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene
Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch,
Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsan-
weisungen und technische Informationen auch in englischer
Sprache beachten und anwenden
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
8Berücksichtigen von menschlichen
Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit
berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstim-
mung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeit-
druck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlaf-
mangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät
auf den Menschen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub,
Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den
Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
9Montieren und Anschließen elektri-
scher Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Ge-
räte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten,
Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-
scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Re-
geln beachten
10Messen und Analysieren von elek-
trischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen
und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren
11Beurteilen der Sicherheit von elek-
trischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-
triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be-
urteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich
der Umgebungsbedingungen beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-
maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über-
stromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, be-
urteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei-
len
i) gerätetechnische Prüfungen durchführen
j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte
und Anlagen beurteilen
12Beraten und Betreuen von Kunden,
Erbringen von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsan-
sätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-
gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf
Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei-
sen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
13Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver-
bindungen montieren und anschließen
e) Leitungen konfektionieren
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und
anschließen
h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen
sowie ein- und auslöten
i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs-
technik zusammenbauen, verdrahten und installieren
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steue-
rungs- und Regeltechnik installieren und justieren
k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen ein-
bauen
l) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prü-
fen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m) Software-Updates durchführen
14Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer
Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum
Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten
auswählen und aufbauen
c) Testprogramme einsetzen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Ge-
räten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und ein-
stellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen
prüfen und einstellen
k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
15In Betrieb nehmen von Systemen der
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicher-
heit des Flugbetriebes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten
des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb
berücksichtigen
c) Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti-
gung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und
seiner Steuerung prüfen
d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Be-
trieb nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte
Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen
und Einstellen in Betrieb nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft-
stoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssys-
teme prüfen und in Betrieb nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von
Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und
im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instru-
mentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech-
nischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,
einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb neh-
men
16Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch
Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Service-
unterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumen-
tieren
b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Aus-
tausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchge-
führte Arbeiten dokumentieren
c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunter-
lagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
17Arbeitsprozesse und Qualitätsma-
nagement im Einsatzgebiet
anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a) Auftrag annehmen
b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische
Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten,
sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und
Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen
berücksichtigen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten er-
stellen
h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in engli-
scher Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation,
auch in Englisch, zusammenstellen
i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam-
menstellen


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen



Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen


Abschnitt 2


1. bis 3. Ausbildungshalbjahr


Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelma-
nagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach
Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-
stellen und sichern
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
4Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
der Arbeit berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten
5Installieren von Komponen-
ten und Teilsystemen der
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
e) Leitungen konfektionieren
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen


Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und
beurteilen
i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Iso-
lationswiderstände beachten
4Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
techniken verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anla-
gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-
men
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
5Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektri-
scher Geräte und Anlagen beurteilen


Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten
4Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-
tineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss-
brauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-
schen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen
5Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
techniken verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
6Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
7Installieren von Komponen-
ten und Teilsystemen der
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplat-
ten einsetzen sowie ein- und auslöten
8Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-
tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prü-
fen, messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen
k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und aus-
werten


Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
3 bis 5
2Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach
Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-
stellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hy-
draulischen Leitungen und deren Verlegungsarten
unterscheiden
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
3Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
4Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb neh-
men
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
5Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
6Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) gerätetechnische Prüfungen durchführen
7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-
tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prü-
fen, messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen


Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 bis 4
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Installieren von
Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, ver-
binden und anschließen
k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter-
lagen einbauen


4. bis 7. Ausbildungshalbjahr


Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-
stellen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-
führen
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
5Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Systemvorschrif-
ten festlegen
c) Testprogramme einsetzen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen
6In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf
die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leis-
tungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven
Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Be-
rücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit
des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
7Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere
durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be-
heben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schal-
tungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und
Anlagen einarbeiten


Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und techni-
sche Informationen auch in englischer Sprache
beachten und anwenden
5Installieren von Komponen-
ten und Teilsystemen der
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hy-
draulische Verbindungen montieren und anschlie-
ßen
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen
Steuerungs- und Regeltechnik installieren und jus-
tieren
6Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen


Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-
stellen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-
führen
  i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen
und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und
Instandhaltung durchführen
4Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
5Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
6Installieren von Komponen-
ten und Teilsystemen der
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten
und installieren
m) Softwarte-Updates durchführen
7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c) Testprogramme einsetzen
g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und
messen
8In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lö-
sungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie-
rung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den
technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und
Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an-
passen und in Betrieb nehmen


Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen Möglichkeiten abstimmen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
c) Störungsmeldungen aufnehmen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
4Installieren von Komponen-
ten und Teilsystemen der
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten
und installieren
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri-
schen Steuerungs- und Regeltechnik installieren
und justieren
l) Montage und Installation anhand technischer Un-
terlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
m) Softwarte-Updates durchführen
5Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c) Testprogramme einsetzen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
6In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein-
stellen in Betrieb nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional
abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der
Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb
nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische
Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs-
systeme und Antriebssysteme prüfen und in Be-
trieb nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische
Lösungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie-
rung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den
technischen Unterlagen entnehmen und prüfen


Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
chen Möglichkeiten abstimmen
3 bis 5
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
auch englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-
stellen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
3Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen
Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
4Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
5Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvari-
anten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
rianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
6Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und
Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen
sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch
eingrenzen, erkennen und dokumentieren
d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei-
sung ändern


Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Arbeitsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a) Auftrag annehmen
b) Informationen zusammenstellen und auswerten,
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache,
nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorga-
ben berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicher-
heits- und Umweltmanagements durchführen, Ein-
haltung von Terminen berücksichtigen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrech-
nungsdaten erstellen
h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch
in englischer Sprache erteilen, Geräte und System-
dokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng-
lisch, zusammenstellen
7 bis 9



Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 Anhang III (Teil 66)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

erforderliche Kenntnisse für CAT A ge-
for-
der-
tes
LE-
VEL
Sind im Zusammenhang
mit folgenden Fertigkeiten,
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans
zu vermitteln
(Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP)
enthalten
(Mehrfachnennung möglich)
Nr.BezeichnungLernfelder 1-4
(identisch mit FGM)
Lernfelder 5-12
(nur FGE)
03Grundlagen Elektrik    
3.1 Elektronentheorie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3h, 3i, 4a, 4c Lernfeld 2
3.2 Statische Elektrizität und Leitung 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.3 Elektrische Begriffe 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.4 Stromerzeugung 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.5 Gleichstromquellen 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.13 Wechselstromtheorie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
05Digitaltechniken und
elektronische Instrumentensysteme
   
5.1 Elektronische Instrumentensysteme 1Abschnitt A: 3j, 4a, 4c Lernfeld 2, Lernfeld 9
5.6a) Computerterminologie,
-technologie
1Abschnitt A: 3j Lernfeld 2
5.12 Elektrostatisch empfindliche
Komponenten
1Abschnitt A: 3j, 4a, 4c Lernfeld 2
06Werkstoffe und Komponenten    
6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe - eisenhaltig    
a) Merkmale, Eigenschaften und
Kennzeichnung von in Lfz ver-
wendeten üblichen legierten Stählen
1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe - nicht
eisenhaltig
   
a) Merkmale, Eigenschaften und
Kennzeichnung von in Lfz verwende-
ten üblichen nicht eisenhaltigen
Werkstoffen
1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe - Verbund-
und nichtmetallische Werkstoffe
   
6.3.1 Verbund- und nichtmetallische
Werkstoffe mit Ausnahme von Holz
und Gewebe
   
a) Merkmale, Eigenschaften und
Identifizierung von in Lfz verwendeten
üblichen Verbund und nichtmetalli-
schen Werkstoffen
1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
b) Erkennen von
Mängeln/Beeinträchtigungen
1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.3.2 Holzstrukturen 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.3.3 Gewebeverkleidung 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.4 Korrosion    
a) Chemische Grundlagen 1Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 4
b) Korrosionsarten und ihre Identifikation 2Abschnitt A: 3b, 3g, 5a, 5c Lernfeld 4
6.5 Verbindungselemente    
6.5.1 Schraubengewinde 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
6.5.3 Sperrvorrichtungen 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
6.5.4 Luftfahrzeugnieten 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
6.6 Rohre und Anschlüsse    
a) Kennzeichnung und Typen der
starren und flexiblen Rohre, ihrer
Verbindungen, die in Lfz verwendet
werden
2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g,
3j, 4b, 4c
Lernfeld 4
b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeug-
hydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik-
und Luftrohrsysteme
2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g,
3j, 4b, 4c
Lernfeld 4
6.8 Lager 1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j,
4c, 6b
Lernfeld 7
6.9 Getriebe 1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j,
4c, 6b
Lernfeld 7
6.10 Steuerkabel 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1
6.11 Elektrokabel und -stecker 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 4a, 4b Lernfeld 2, Lernfeld 4
07AInstandhaltung   
7.1 Sicherheitsmaßnahmen -
Luftfahrzeug und Werkstatt
3Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a;
Abschnitt B: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e
Lernfeld 1, Lernfeld 3
7.2 Werkstattverfahren 3Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b,
7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f
Lernfeld 1, Lernfeld 3,
Lernfeld 12
7.3 Werkzeuge 3Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7b,
7c, 7d, 7e
Lernfeld 1, Lernfeld 3,
Lernfeld 4, Lernfeld 12
7.5 Technische Zeichnungen,
Diagramme und Normen
1Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a,
6a, 6b, 7e
Lernfeld 1, Lernfeld 3,
Lernfeld 4
7.6 Passungen und Abstände 1Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3f, 5a, 7e Lernfeld 4
7.7 Verbindungssystem zur elektrischen
Verkabelung (EWIS)
1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5c Lernfeld 2, Lernfeld 4
7.8 Nietverbindungen 1Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3f, 5a, 5b,
5c
Lernfeld 4
7.9 Rohre und Schläuche 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
7.10 Federn 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c Lernfeld 7
7.11 Lager1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 7
7.12 Getriebe 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 7
7.13 Steuerkabel 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 1
7.17 Handhabung und Lagerung des Lfz 2Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a Lernfeld 1
7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und
Montagetechniken
   
a) Mängeltypen und Sichtprüfungs-
techniken
2Abschnitt A: 3f, 5a, 5b, 5c, Lernfeld 3, Lernfeld 4,
Lernfeld 12
d) Demontage- und Wiedermontage-
techniken
2Abschnitt A: 3f, 3j, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4, Lernfeld 12
7.19 Abnormale Ereignisse    
a) Prüfungen nach Blitzschlägen und
HIRF
2Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c Lernfeld 10
b) Prüfungen nach abnormalen
Ereignissen, wie harten Landungen,
Flug durch Turbulenzen
2Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
7.20 Instandhaltungsverfahren 1Abschnitt A: 2c, 3g, 5a, 5b, 5c, 7a,
7b
Lernfeld 12
08Grundlagen der Aerodynamik    
8.1 Atmosphärenphysik 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
8.2 Aerodynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 1
8.3 Flugtheorie 1Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 1
8.4 Flugstabilität und Dynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1
09AMenschliche Faktoren    
9.1 Allgemeines 1Abschnitt A: 8b, 8c;
Abschnitt B: 3a, 3b
Lernfeld 1
9.2 Menschliche Leistung und
Einschränkungen
1Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1
9.3 Sozialpsychologie 1Abschnitt A: 8a, 8b, 8c Lernfeld 1
9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 2Abschnitt A: 1d, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.5 Physikalische Umgebung 1Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d Lernfeld 1
9.6 Aufgaben 1Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1
9.7 Kommunikation 2Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8d Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.8 Menschliche Fehler 1Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8d Lernfeld 1
9.9 Gefahren am Arbeitsplatz 1Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 8d;
Abschnitt B: 3d
Lernfeld 1
10Luftfahrtgesetzgebung   
10.1 Rechtsvorschriften 1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j
Abschnitt B: 2a, 2c
Lernfeld 1, Lernfeld 12
10.2 Freigabeberechtigtes Personal -
Instandhaltung
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7d Lernfeld 4, Lernfeld 12
10.3 Genehmigter
Instandhaltungsbetrieb
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 1, Lernfeld 12
10.4 Flugbetrieb 1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 9, Lernfeld 12
10.6 Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 9, Lernfeld 12
10.7 Geltende nationale und
internationale Anforderungen
   
a) Instandhaltungsprogramme,
Lufttüchtigkeitsanforderungen ...
1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 9, Lernfeld 12
11AAerodynamik, Strukturen und Systeme
von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk
   
11.1 Flugtheorie    
11.1.1 Flugzeugaerodynamik und
Flugsteuerung
1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen -
allgemeine Begriffe
   
a) Lufttüchtigkeitsfaktoren für
Zellenfestigkeit
2Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1
b) Konstruktionsmethoden von:
Rumpf in Schalenbauweise, Stringern,
Längsträgern, Spanten
1Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen -
Flugzeuge
   
11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.2 Flügel (ATA 57) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1
11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungs-
anlage (ATA 21)
   
11.4.1 Luftversorgung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.4.2 Klimaanlage 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.4.3 Druckbeaufschlagung 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.4.4 Sicherheits- und
Warneinrichtungen
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme    
11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 5a, 5c
Lernfeld 9
11.5.2 Avioniksysteme 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 5a, 5c
Lernfeld 10, Lernfeld 11
11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3h,
3i, 3j, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 2
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)    
a) Anforderungen an Notausrüstung;
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte
2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4b, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
b) Kabinenlayout, Gerätelayout,
Kabinenausstattung
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.8 Brandschutz (ATA 26)    
a) Feuer- und Raucherkennungs- und
Warnsysteme
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.9 Flugsteuerung (ATA 27) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 12
11.11 Hydraulik (ATA 29) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 12
11.12 Eis- und Regenschutz 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.13 Fahrwerk (ATA 32) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 12
11.14 Lampen (ATA 33) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4b, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 2
11.15 Sauerstoff (ATA 35) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.17 Wasser/Abfall (ATA 38) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4b, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.18 Bordinstandhaltungssysteme
(ATA 45)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 6
11.19 Integrierte modulare Avionik
(ATA 42)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 9
11.20 Kabinensysteme (ATA 44) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 6, Lernfeld 10
11.21 Informationssysteme (ATA 46) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 6, Lernfeld 10
12Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Hubschraubern
   
12.1 Flugtheorie - Drehflügleraero-
dynamik
1Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1
12.2 Flugsteueranlage 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4b, 4c
Lernfeld 1
12.3 Blattspurprüfung und
Vibrationsanalyse
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c
Lernfeld 12
12.4 Getriebe 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c
Lernfeld 7
12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen    
12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme    
12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) -
Vibrationsanzeigesysteme
(HUMS)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a Lernfeld 9
12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)    
a) Anforderungen an Notausrüstung -
Auftriebssysteme
2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4b, 4c
Lernfeld 12
b) Notschwimmsysteme 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,
4a, 4c
Lernfeld 12
15Gasturbinentriebwerk   
15.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
15.3 Einlass 2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 7
15.4 Verdichter 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.5 Verbrennungsbereich 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.6 Turbinenabschnitt 2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 7
15.7 Auslass 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.10 Schmiersysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.11 Kraftstoffanlage1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.12 Luftsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.13 Anlass- und Zündsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.14 Triebwerksanzeigesysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
15.16 Turboproptriebwerke 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.17 Wellenleistungstriebwerke 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.18 Hilfstriebwerke (APUs) 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.19 Triebwerkseinbau 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.20 Brandschutzsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.21 Triebwerksüberwachung und
Bodenbetrieb
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
16Kolbentriebwerke   
16.1 Grundlagen 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
16.2 Triebwerksleistung 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
16.3 Triebwerkskonstruktion 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
16.4 Triebwerkskraftstoffanlage    
16.4.1 Vergaser1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.5 Anlass- und Zündsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.7 Aufladen/Turboladen 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.9 Schmiersystem 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.10 Triebwerksanzeigesysteme 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
16.11 Triebwerkseinbau 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.12 Triebwerksüberwachung und
Bodenbetrieb
1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
17APropeller   
 17.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
17.2 Propellerkonstruktion 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
17.3 Propellerverstelleinrichtung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
17.5 Propellervereisungsschutz 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
17.6 Propellerinstandhaltung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
17.7 Lagerung und Konservierung des
Propellers
1Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a Lernfeld 7