§ 1 Anwendungsbereich
1Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. 2Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.
Frühere Fassungen von § 1 HOAI
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV ... und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und ...
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