§ 1 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. 2Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure V. v. 2. Dezember 2020 BGBl. I S. 2636 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 1 HOAI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
vom 02.12.2020 BGBl. I S. 2636

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und ...


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