(1)
1Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind.
2Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst.
3Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der
Anlage 1.
(2) 1Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. 2Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. 3Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
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V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV ... jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Leistungen und Leistungsbilder (1) ... enthaltene Honorarsatz." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Leistungen und Leistungsbilder (1) Grundleistungen sind Leistungen, die ... „(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1. das Leistungsbild, 2. die Honorarzone und ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 ) Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen". b) Nummer 1.1.1 wird wie folgt ...