§ 3 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. 2Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. 3Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

(2) 1Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. 2Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. 3Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure V. v. 2. Dezember 2020 BGBl. I S. 2636 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 3 HOAI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
vom 02.12.2020 BGBl. I S. 2636

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HOAI Grundlagen des Honorars (vom 01.01.2021)
... Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1. das Leistungsbild, 2. die Honorarzone und  ...
Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen (vom 01.01.2021)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Leistungen und Leistungsbilder (1) ... enthaltene Honorarsatz." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Leistungen und Leistungsbilder (1) Grundleistungen sind Leistungen, die ... „(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1. das Leistungsbild, 2. die Honorarzone und ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 ) Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen". b) Nummer 1.1.1 wird wie folgt ...


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