(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV ... ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren." 9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Honorare für Grundleistungen bei ... 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2, § 12 Absatz 2 , § 14 Absatz 2 Nummer 6, § 36 Absatz 1 und 2, § 43 Absatz 3, § 44 Absatz 6, ...