1Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt
§ 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
2Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt
§ 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
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V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV ... „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt. 12. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Fälligkeit des Honorars, ... Textform" ersetzt. 12. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen Für die Fälligkeit der ...