Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 HOAI vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. HOAIÄndV am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der HOAI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 HOAI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 5 HOAI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Honorarzonen


(Text alte Fassung)

(1) Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,

3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,

4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen,

5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.

(2) Flächenplanungen und
die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,

3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

(3)
1 Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. 2 Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.

(2)
1 Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. 2 Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.