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Änderung § 13 HOAI vom 01.01.2021

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§ 13 HOAI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 13 HOAI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Interpolation


(Text alte Fassung)

Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

(Text neue Fassung)

Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.