Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV ... die Wörter „zum Zweck der Honorarberechnung" eingefügt. 8. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen ... eingefügt. 8. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (1) ...
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