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Artikel 1 - Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren (BeurkGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Beurkundungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2013 BeurkG § 17

§ 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BeurkGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeurkGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 5 IntErbRVGEG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird ...