Artikel 2 - Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (GlRStG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 RPflG § 18

In § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 289, 296, 297 und 300" durch die Wörter „§§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GlRStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlRStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 3 PKHuBerHÄndG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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