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Artikel 4 - Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (GlRStG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 SchuFV § 4, § 10

Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 10 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GlRStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlRStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1412
Artikel 1 SchuFVÄndV Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
... Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt ...