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Artikel 2 - Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (PartGGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2013 BRAO § 51a (neu), § 51a, § 59j, § 59m, § 118a, § 191b

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) und durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

„§ 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

(1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer am Sitz der Gesellschaft.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen."

2.
Der bisherige § 51a wird § 52 und dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend."

3.
In § 59j Absatz 1 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7" ersetzt.

4.
In § 59m Absatz 2 wird die Angabe „51a Abs. 1, die § 52 Abs. 2, §" durch die Wörter „52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53," ersetzt.

5.
In § 118a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§§ 120, 163 Satz 3)" durch die Wörter „(§§ 120 und 163 Satz 6)" ersetzt.

6.
In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 65 Nr. 1 und 3, §§" durch die Angabe „Die §§ 65," ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PartGGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PartGGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 46 2. KostRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt ...